Staatsanwaltschaft Osnabrück
Benachrichtigung über die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten gemäß § 111 I Abs. 4 StPO
1231 AR 1186/20
Die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen
Jahwell Salome Dine Marianne Osseni |
Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zu Grunde:
In dem Vorhaben , die vereinbarten Kaufpreise zu kassieren, ohne die jeweiligs bestellten Gegenstände zu liefern, erstellten oder übernahmen bislang nicht ermittelte Täter die Webseite elektro-stern.com, auf der sie zum Schein Elektrogeräte zum Kauf anboten. Die Kaufpreise sollte auf das Konto IBAN DE52 1001 1001 2622 3578 91 bei der N26 Bank GmbH überwiesen werden. Diese Webseite diente allein zu Betrugszwecken. Auf diesem Konto gingen in der Zeit vom 22. bis zum 28.05.2020 39 weitere derartige Überweisungsbeträge ein, denen bereits ausweislich der jeweiligen Höhe der Überweisung ersichtlich ebenfalls betrügerisch erlangte Kaufpreisforderungen zugrunde liegen.
☒ | Der Beschuldigte steht daher darüber hinaus im Verdacht, weitere Straftaten zum Nachteil anderer Verletzter begangen zu haben. |
Um der Beschuldigten das durch die Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme folgender Vermögenswerte erwirkt:
4792,46 Euro |
Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Vollziehung der Beschlagnahme.
Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, alsbald nach Erhalt dieses Schreibens zu erklären, ob Sie die Herausgabe verlangen.
Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
― |
Wird eine bewegliche Sache beschlagnahmt und für die Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, wird sie grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben. Davon abweichend wird sie an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat entzogen wurde (Verletzter), wenn dieser bekannt ist. Steht der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist. Eine Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind (§ 111n StPO). |
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Über die Herausgabe entscheidet im Ermittlungsverfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht (§ 111o StPO). |
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Dipl.-Rechtspflegerin (FH)
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