Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Osnabrück

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Staatsanwaltschaft Osnabrück

Benachrichtigung an Tatverletzte über die vorläufige Sicherstellung
von Vermögenswerten gemäß § 111 I Abs. 4 StPO

1240 UJs 57810/20

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück führt unter 1240 UJs 57810/20 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt.

Einziehungsbeteiligter: Megguy Marie Gilles Vaste, geb. am 25.10.1998, geb. in Le Lamentin (Martinique), wohnh. Allée des Alouettes 12, 93140 Bondy (Frankreich)

Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zu Grunde:

In dem Vorhaben, die vereinbarten Kaufpreise zu kassieren, ohne die jeweiligen bestellten Gegenstände zu liefern, erstellten bislang nicht ermittelte Täter die Webseite www.bruns-markt.com, auf der sie zum Schein Ware weit unter dem marktüblichen Preis zum Kauf anboten. Die Kaufpreise sollten auf das Konto DE25 1001 1001 2623 5179 15 bei der N26 Bank GmbH überwiesen werden. Diese Webseite diente allein zu Betrugszwecken.

Die unbekannten Täter stehen daher darüber hinaus im Verdacht, weitere Straftaten zum Nachteil anderer Verletzter begangen zu haben.

Um den unbekannten Tätern und dem Einziehungsbeteiligten das durch die Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme von 791,31 € erwirkt.

Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Vollziehung der Beschlagnahme.

Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, alsbald nach Erhalt dieses Schreibens zu erklären, ob Sie die Herausgabe verlangen.

Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Wird eine bewegliche Sache beschlagnahmt und für die Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, wird sie grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben. Davon abweichend wird sie an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat entzogen wurde (Verletzter), wenn dieser bekannt ist. Steht der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist. Eine Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind (§ 111n StPO).

Über die Herausgabe entscheidet im Ermittlungsverfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht (§ 111o StPO).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Dipl.-Rechtspfleger (FH)

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