Staatsanwaltschaft Osnabrück
Mitteilung an Tatverletzte gem. § 459i StPO
560 Js 17309/19 In dem Strafverfahren gegen Herr Thorsten Aschoff, geb. am 08.12.1963 wegen Betruges in 16 Fällen, Computerbetruges in 7 Fällen und wegen Diebstahl in 4 Fällen, hat das Amtsgericht Bad Iburg durch Urteil vom 16.09.2019, Az.: 23 Ls 15/19 die Einziehung von Beträgen bezüglich des Wertes des aus den Taten Erlangten in Höhe von insgesamt 23.201,79 Euro angeordnet. Die Entscheidung ist seit dem 24.09.2019 rechtskräftig. Auf der Grundlage der Feststellungen in den Strafbefehlsgründe gibt es eine Vielzahl von Personen, die durch die Taten geschädigt worden sind. Daraus folgt, dass das Entschädigungsverfahren zu beginnen ist, um den Gleichlauf der Frist gem. § 459k Abs. 1 S. 1 StPO für alle Tatverletzten zu gewährleisten, sodass die Rechtsfolgen aus dem Ablauf der Frist für alle Tatverletzten in etwa gleichzeitig eintreten. Ihnen wird hiermit Gelegenheit gegeben, ihre Vermögensschäden anzumelden. Bislang wurden lediglich 40,89 € beigetrieben. Auf Grund einer Pfändung ist monatlich mit weiteren Zahlungseingängen zu rechnen. |
Der Verurteilung liegen folgende Sachverhalte zwischen Oktober 2017 und dem 05.05.2019 in Bad Rothenfelde und anderen Orten zugrunde:
Nach seiner Haftentlassung im Juli 2017 beschloss der arbeits- und mittellose Angeschuldigte, seinen künftigen Lebensunterhalt in weiten Teilen dadurch sicherzustellen, dass er sich in wechselnden Hotels bzw. Pensionen unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähig- und -willigkeit einmietete und dort so lange wie möglich logierte, wobei er bei entsprechender Gelegenheit auch angebotene Verpflegung zu konsumieren gedachte. Dabei war ihm in allen Fällen klar, dass er die dafür anfallenden Kosten bei den auf seine Redlichkeit vertrauenden Gastwirten nicht begleichen konnte und wollte.
Außerdem beschloss er, bei sich bietenden Gelegenheiten im Rahmen seiner Einquartierungen zudem werthaltige Gegenstände – insbesondere Bargeld und Kreditkarten – zu entwenden, um hierdurch in nicht unerheblicher Weise sein Einkommen „aufzubessern“.
Schließlich hatte er auch vor, sich zwecks Finanzierung seines Lebens bei passenden Gelegenheiten von gutgläubigen Mitmenschen Geldbeträge zu erschleichen, deren Rückzahlung er von vornherein nie beabsichtigte.
Bzgl. der Geschädigten zustehenden Rechte sei auf die nachfolgende Belehrung verwiesen. |
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Belehrung |
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Einziehung des Erlangten
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Osnabrück, 15.03.2021
Diplom-Rechtspfleger (FH)
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