Staatsanwaltschaft Osnabrück

Published On: Donnerstag, 29.04.2021By

Staatsanwaltschaft Osnabrück

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

920 Js 34283/​19

Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Lingen wegen Diebstahls (Az. 7 Ds (920 Js 34283/​19) 179/​19) gegen Roman Schleicher. Diese ist rechtskräftig seit dem 08.10.2020. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Auf Grund dieser Entscheidung ist ein Anspruch auf Rückgewähr folgender Gegenstände

Damenhandtasche v. „Luis Vuitton“, blau

Mobiltelefon Samsung Galaxy (IMEI:356258070842400), schwarz

83,62 €

entstanden, der nun geltend gemacht werden kann.

Die Gegenstände konnten bisher noch keinem Eigentümer zugeordnet werden.

Die Gegenstände wurden am 17.01.2019 im Bonifatius Hospital in der Wilhelmstraße 13 in 49808 Lingen beschlagnahmt.

Zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort der Diebstahl vorgenommen wurde, ist nicht bekannt.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Sollten Sie bereits im Ermittlungsverfahren Ansprüche angemeldet haben, hat diese Anmeldung weiterhin Bestand. Gegebenenfalls ist eine ergänzende Anmeldung möglich.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Diplom-Rechtspflegerin

Leave A Comment