Staatsanwaltschaft OsnabrückBenachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung1240 Js 23371/21 Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine selbstständige Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Aurich wegen Verdachts des Betruges (Az. 6 Ds 1241 AR 1162/20 (157/20)) gegen Gino Mario Ielian Piacentini. Diese ist rechtskräftig seit dem 01.04.2021. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen. Auf Grund dieser Entscheidung ist den Verletzten ein Anspruch entstanden, der nun geltend gemacht werden kann. Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Dipl.-Rechtspfleger(in) |
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