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Staatsanwaltschaft Osnabrück

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

871 Js 20581/18

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Staatsanwaltschaft Osnabrück vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Nordhorn wegen Unterschlagung (Az. 871 Js 20581/18) gegen Jurij Bokov. Diese ist rechtskräftig seit dem 14.07.2018. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus der Straftat Erlangte wieder zu entziehen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte hatte an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag des Jahres 2015 das nachstehend genannte Fahrrad in einer Böschung gefunden, mitgenommen und unbefugt für sich behalten.

Auf Grund dieser Entscheidung ist dem Tatverletzten ein Anspruch auf Rückgewähr des folgenden Gegenstandes entstanden, welcher nun geltend gemacht werden kann:

Herrensportrad BERGAMONT HORIZON, Rahmennummer YJF08A276B

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Dierschke, Diplomrechtspfleger (FH)

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