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Staatsanwaltschaft Karlsruhe
– Zweigstelle Pforzheim –

Mitteilung für Tatverletzte gem. § 459i StPO

720 VRs 92 Js 15020/16

Verfahren gegen Constantin-Lucian ONEA, geb. am 03.07.1987

Durch das Amtsgericht Pforzheim ist am 08.01.2018 ein Strafbefehl erlassen worden, der seit dem 25.01.2018 rechtskräftig ist. Gegen die o. g. Person wurde dabei die Einziehung des Wertes von 11.242,32 Euro und die Einziehung der aus der Tat erlangten Tatbeute, soweit sie in Höhe von 3.443,68 Euro gesichert werden konnte, ausgesprochen.

Dem genannten Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte erklärte sich für unbekannte Hintermänner aus dem Ausland bereit, sein Konto für diverse Geldtransaktionen bereitzustellen und das erlangte Entgelt bei Erhalt an diese weiterzuleiten. Diese Hintermänner boten sodann im Internet unter Falschpersonalien Waren oder Leistungen gegen Entgelt an. Die versprochenen Gegenleistungen haben die Geschädigten nie erhalten.

Zur näheren Information über die nunmehr zu unternehmenden Schritte verweise ich auf die nachfolgenden Hinweise.

Es kann keine Garantie für eine etwaige Auskehrung des Verwertungserlöses übernommen werden.

Sofern sich aufgrund der Rückantworten ergeben wird, dass die geltend gemachten Forderungen wertmäßig das sichergestellte Vermögen übersteigen, wird von hieraus ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der o. g. Person gem. §§ 459h Abs. 2 S. 2, 111i Abs. 2 StPO beantragt. In einem solchen Fall ergeht eine gesonderte Mitteilung des Insolvenzverwalters in der darauf hingewiesen wird, Forderung selbständig zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO) anzumelden.

Die Staatsanwaltschaft ist nicht zur Rechtsberatung befugt und kann daher keine Auskünfte geben, weshalb von entsprechenden Rückfragen abzusehen ist.

 

gez. Trlin, Rechtspflegerin

 

Wichtige verfahrenstechnische Hinweise für Verletzte bei erfolgter Einziehung von Wertersatz

In diesem Verfahren wurde die Einziehung eines Wertes angeordnet, hinsichtlich dessen Ihnen ggf. ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses erwachsen ist, § 459h Abs. 2 StPO.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Hinweis: Sollte diese Mitteilung mittels elektronischem Bundesanzeiger veröffentlicht sein, läuft die genannte Frist ab dem Veröffentlichungsdatum.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

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