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Staatsanwaltschaft Saarbrücken

33 Js 450/15, 98 AR 4/18

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken führt unter dem Aktenzeichen 33 Js 450/15; 98 AR 4/18; ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten Medard Fuchsgruber wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB).

Ihm wird vorgeworfen:

in 143 Fällen zwischen dem 27.12.2013 und 13.08.2015 Gelder von der Augsburger Aktienbank für insgesamt 143 von ihm vertretenen Anleger eines Fonds der Dominion Protected Cell Company Ltd vereinnahmt zu haben und diese nicht der vertraglichen Regelung entsprechend vollständig an die Anleger ausgekehrt zu haben.

in 40 Fällen zwischen dem 28.12.2015 und 05.09.2016 Gelder von 40 Mandanten, welche Geschädigte des Fonds Carpediem, CIS KG, GHP waren, zum Zwecke der Führung von Sammelklagen gegen die Fondsbetreiber vereinnahmt zu haben und diese für eigene Zwecke verwendet zu haben.

Das Amtsgericht Saarbrücken erließ

am 12.07.2017 unter dem Aktenzeichen 8 Gs 1148/17 gegen die M. Fuchsgruber GmbH einen Vermögensarrest gem. § 111e Abs. 1 StPO in Höhe von 605.441,27 € und

am 16.10.2017 unter dem Aktenzeichen 8 Gs 1148/17 gegen die Fuchsgruber KG einen Vermögensarrest gem. § 111e Abs. 1 StPO in Höhe von 50.963,91 €

gegen den Beschuldigten.

In Vollziehung des Vermögensarrestes wurden Vermögenswerte zum Zwecke der Verwertung und Erlösverteilung an Geschädigte bei o.g. Einziehungsbetroffenen sichergestellt.

Die durch die Tat Geschädigten werden hiermit gem. § 111l Abs. 1, Abs. 4 StPO über die Vollziehung des Vermögensarrestes informiert. Gleichzeitig verweist die Staatsanwaltschaft zur Information über die Auswirkungen der Sicherungsmaßnahmen und das weitere Verfahren auf den Wortlaut der §§ 111h Abs. 2, 111i Abs. 2, 459h Abs. 2, 459k StPO, welche über die Homepage des Bundesministeriums der Justiz, www.gesetze-im-internet.de, abgerufen werden können.

Ziel des Verteilungsverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten im Rahmen des Verteilungsverfahrens einen finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Geschädigte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten nach einer weiteren Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft, die nach Rechtskraft einer Verurteilung des Beschuldigten erfolgt, ihre Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist formlos möglich und kostenfrei. Hilfreich wäre, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich die Ansprüche aus den Feststellungen im Strafurteil ergeben.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der Erlös für die sichergestellten Vermögenswerte im Eigentum des Staates.

Teilen Sie der Staatsanwaltschaft Saarbrücken schriftlich mit, ob und in welcher Höhe Ansprüche auf Schadenersatz bzw. Ersatz des entzogenen Wertes des Erlangten voraussichtlich geltend gemacht werden, § 111l Abs. 3 S. 1 StPO.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass einen zwangsweise Pfändung von sichergestellten Vermögenswerten nicht mehr zulässig ist (§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO) und auch nicht notwendig ist, da der Einziehungsbetroffene nicht mehr darüber verfügen kann (§ 111h Abs. 1 S. 1 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft nach Rechtskraft einer Verurteilung in dieser Strafsache kann nur erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssen die Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsberechtigten angemeldet werden.

Sollte bereits eine Entschädigung durch die Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Es wird daher empfohlen, soweit erforderlich Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen.

2 Kommentare

  • Wie sagte Eduard Zimmermann vom ZDF früher schon so schön: an das Aufnahmestudio oder an jeden Polizeiposten….., mal im Ernst: an einen qualifizierten Rechtsanwalt oder (am besten) direkt an den Betroffenen

  • Hallo,
    wohin kann man sich wenden, wenn man von dem Herrn Fuchsgruber kein Geld bekommen hat, in der Angelegenheit „Schneeballsystem BCI“ ?
    Ich werde schon seit sehr langer Zeit vertröstet, was die Auszahlung der in der Schweiz ´gesicherten Gelder angeht. Die Vermutung bei mir sagt, das die Mandaten in diesem Fall auch kein mehr bekommen werden.
    Mit freundlichem Gruß
    René Bergsch

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