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Staatsanwaltschaft Saarbrücken

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Staatsanwaltschaft Saarbrücken

54 VRs 03 Js 1229/17

An die Geschädigten des Verfahrens

10 Ds 03 Js 1229/17 (189/17)

der Staatsanwaltschaft Saarbrücken

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:

verurteilte Person

Christian Kloß, geb. am 22.04.1980

Entscheidung:

Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 13.12.2017, Az: 10 Ds 03 Js 1229/17 (189/17), rechtskräftig seit 17.05.2018

Einziehungsanordnung:

Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) GSV in Höhe von 3543,55 EUR

Nach der genannten Entscheidung könnte den Geschädigten aus d. der Verurteilung zugrundeliegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Geschädigten konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 1.282,90 EUR gesichert werden.

Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob sie ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken müssen die Geschädigten ihre Ansprüche binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier anmelden.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Machen die Geschädigten ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an die Geschädigten kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten die Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Hierüber werden die Verletzten gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird darum gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Saarbrücken, den 25.02.2020

Staatsanwaltschaft Saarbrücken

Rechtspflegerin

Wichtige Hinweise für Verletzte bei erfolgter Einziehung des Wertes von Taterträgen

Anspruch auf Rückgewähr nach § 459h StPO

In diesem Verfahren wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen eine Person (Verurteilter, Einziehungsbetroffener) angeordnet, hinsichtlich dessen Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses der bei d. Verurteilten gepfändeten Vermögenswerte bzw. von diesem beigetriebenen Beträge zusteht, § 459h Abs. 2 StPO.

Eine etwaige Auskehrung findet ausschließlich aus diesen Vermögenswerten statt.

Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z. B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z.B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter.

Sie werden darauf hingewiesen, dass der Rechtsnachfolger an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den im folgenden Abschnitt beschriebenen Antrag zu stellen und die Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen (Anspruchsanmeldung).

Verfahren zur Auskehrung des Verwertungserlöses nach § 459k StPO

Der Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses ist von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Hinweis: Erfolgte die Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, läuft die genannte Frist ab dem Datum der Veröffentlichung.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergibt sich die Berechtigung des Antragstellers hinsichtlich des angemeldeten Anspruchs und die Anspruchshöhe eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös soweit vorhanden an den Antragsteller ausgekehrt.

Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Auskehrung des Verwertungserlöses versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO).

Vor der Entscheidung über die Auskehrung wird der von der Einziehung Betroffene – soweit möglich – angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Insolvenzverfahren über das Vermögen des von der Einziehung Betroffenen

Wird über das Vermögen des von der Einziehung Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen etwaige durch die Staatsanwaltschaft zuvor erlangten Sicherungsrechte an gesicherten Vermögenswerten. Die gepfändeten Vermögenswerte werden dann an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte aus d. der Einziehungsanordnung zugrunde liegenden Tat(en), die nach Rechtskraft der Einziehungsanordnung ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung etwaiger gesicherte Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche vollständig zu befriedigen (sogenannter Mangelfall), kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. von der Einziehung Betroffenen stellen (§ 459h Abs. 2 StPO i. V. m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nur an denjenigen Verletzten (oder an dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 ZPO oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO). Einem vollstreckbaren Endurteil gemäß § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn nach Nichteröffnung oder nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung (im Fall des Absehens von der Insolvenzantragstellung) zwei Jahre verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 StPO i. V. m. § 459m Abs. 1 S. 1 bis 3 StPO.

Unmittelbare Befriedigung des Anspruchs durch den von der Einziehung Betroffenen

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der von der Einziehung Betroffene im Umfang der Befriedigung der Tatverletzten einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit dieser Verwertungserlös unter den genannten Voraussetzungen an den Tatverletzten auszukehren gewesen wäre (§ 459l Abs. 2 StPO).

Die Befriedigung des Verletzten muss durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Zudem werden in einem solchen Fall der Tatverletzte (oder sein Rechtsnachfolger) – soweit möglich – vor der Entscheidung über einen Ausgleichsanspruch des von der Einziehung Betroffene angehört werden (§ 459l Abs. 2 Sätze 3, 4 StPO).

Bitte haben Sie Verständnis, dass es der Staatsanwaltschaft über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ab und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.

Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft nach § 459i StPO vom 25.02.2020

Mir ist aus d. rechtskräftig abgeurteilten Tat(en) folgender Anspruch auf Entschädigung gegen d. Verurteilten entstanden: __________ Euro

(Hinweis zur Angabe: Bitte nur den unmittelbaren Schaden aus der Tat angeben. Nebenforderungen wie bspw. Zinsen können nicht im Verteilungsverfahren berücksichtigt werden.)

Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch ist bereits durch vollständige Beitreibung / Abgeltung erloschen.
Zur Abgeltung dieses aus d. Tat(en) entstandenen Anspruchs habe ich von
d. oben genannten Person(en)
folgender in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft genannten verurteilten Person
__________________________________________________ (bitte Namen eintragen)
Zahlungen in Höhe von _____________________ Euro erhalten.
Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch wird
d. Verurteilten in voller Höhe erlassen.
d. Verurteilten in Höhe von _____________ Euro erlassen.
Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch wird selbst bzw. durch _________________
__________________________________ (ggf. Az.: ____________________) vollstreckt.

Ggf. Angabe der Art der Vollstreckung (z.B. Zahlungsvereinbarung o.ä.):

________________________________________________________________________

Ich werde die Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom Ergebnis dieser Vollstreckung unterrichten.

Hinweis der Staatsanwaltschaft Saarbrücken:

Zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme d. Verurteilten kann die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vorläufig eingestellt werden.

Sollte die eigene Vollstreckung nicht zur vollständigen Begleichung des Anspruchs führen, kann die Vollstreckung wieder aufgenommen werden. In diesen Fällen ist der bereits erledigte Betrag an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken mitzuteilen.

Auf die Anmeldung dieses aus d. Tat(en) entstandenen Anspruchs zur Berücksichtigung bei einer etwaigen Auskehrung von beigetriebenen Beträgen durch die Staatsanwaltschaft wird
in voller Höhe
in Höhe von _________________ Euro verzichtet.
Dieser aus d. Tat(en) entstandene Anspruch wird
in voller Höhe
in Höhe von _________________________ Euro

zur Berücksichtigung bei einer etwaigen Auskehrung von beigetriebenen Beträgen durch die Staatsanwaltschaft angemeldet.

Ausgekehrte Beträge sollen auf folgendes Konto überwiesen werden:
Kontoinhaber: __________________________________________________
IBAN: _________________________________________________________
BIC/SWIFT-Code: _______________________________________________
Kreditinstitut: __________________________________________________
Anschrift des Kontoinhabers, falls dieser nicht ich bin:

______________________________________________________________
______________________________________________________________
______________________________________________________________

Sollte zukünftig die Auskehrung auf ein anderes Konto gewünscht werden, wird dies der Staatsanwaltschaft Saarbrücken mitgeteilt.

Sonstige Angaben (z.B. eingetretene Rechtsnachfolge u.ä.)

________________________________________________________________________
________________________________________________________________________

_______________________
(Ort, Datum)
_______________________________________________
(Unterschrift)

 

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