Staatsanwaltschaft Saarbrücken
An den Geschädigten des Verfahrens
123 Cs 26 Js 374/19 (119/19)
der Staatsanwaltschaft Saarbrücken
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung angeordnet:
verurteilte Person:
Joachim Karl-Heinz Kunsmann, geb. am 24.08.1958
Entscheidung:
Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 31.05.2019, Az: 123 Cs 26 Js 374/19 (119/19), rechtskräftig seit 26.07.2019
Einziehungsanordnung:
Einziehung (auch Erweiterte) von Taterträgen (§§ 73, 73a und 73b StGB)
Konkret eingezogen wurde folgender Gegenstand:
IPhone Apple 8Plus, gold
Nach der genannten Entscheidung könnte dem Geschädigten aus der Verurteilung zugrunde liegenden Tat(en) die Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes zustehen.
Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnte das IPhone 8 Plus, gold gesichert werden.
Diese Mitteilung erfolgt, um dem Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, seine Rechte auf Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob er seine Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken muss der Geschädigte seinen Anspruch bitte binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier anmelden.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).
Macht der Geschädigte seinen Anspruch binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstandes.
Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.
Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Wichtige Hinweise für Verletzte bei erfolgter Einziehung von Taterträgen
Anspruch auf Rückgewähr nach § 459h StPO
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In diesem Verfahren wurde ein Gegenstand eingezogen, hinsichtlich dessen Ihnen gegebenenfalls ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe erwachsen ist, § 459h Abs. 1 StPO. Eine etwaige Rückübertragung bzw. Herausgabe kann nur stattfinden, wenn der eingezogene Gegenstand durch die Vollstreckungsbehörde beigetrieben werden kann. |
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Sollten Sie bereits durch einen Dritten (z.B. eine Versicherung) entschädigt worden oder nicht mehr Inhaber des Anspruchs (z.B. aufgrund Abtretung) sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diesen Dritten oder den Anspruchserwerber als Rechtsnachfolger weiter. Sie werden darauf hingewiesen, dass der Rechtsnachfolger an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den im folgenden Abschnitt beschriebenen Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen (Anspruchsanmeldung). |
Verfahren zur Rückübertragung oder Herausgabe nach § 459j StPO
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Der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe kann von Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger durch Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden, § 459j Abs. 1 StPO. Hinweis: Erfolgte die Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, läuft die genannte Frist ab dem Datum der Veröffentlichung. Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO). Zudem bleibt es Ihnen bzw. Ihrem Rechtsnachfolger unbenommen, den Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel (vollstreckbares Endurteil gemäß § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) oder anderer Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO) vorgelegt wird, aus dem sich der Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO). |
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Ergibt sich die Berechtigung des Antragstellers hinsichtlich des angemeldeten Anspruchs eindeutig aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe wird der von der Einziehung Betroffene – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO). |
Allgemeine Hinweise zu eingezogenen Gegenständen, soweit sie durch die Staatsanwaltschaft sichergestellt/beigetrieben wurden
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Eine Gewähr für den allgemeinen Zustand der durch die Staatsanwaltschaft sichergestellten/beigetriebenen Gegenstände kann nicht übernommen werden. Ansprüche des Verletzten aufgrund Wertverlusts bestehen gegenüber der Staatsanwaltschaft nicht. |
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Bei Versäumung der 6-Monatsfrist wird die Verwertung der Gegenstände angeordnet. Eine Gewähr für wertgleiche Verwertungsergebnisse, welche bei späterer Anmeldung (§ 459j Abs. 5 StPO) an Stelle der Gegenstände treten, kann nicht übernommen werden. |
Bitte haben Sie Verständnis, dass es der Staatsanwaltschaft über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ab und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.
Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft nach § 459i StPO vom 29.07.2020
52 VRs 26 Js 374/19
○ | Ich mache meinen Anspruch auf Herausgabe d. folgenden Gegenstandes/Gegenstände geltend: |
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○ | Ich habe folgenden Gegenstand/folgende Gegenstände am ____________________ (bitte Datum einfügen) zurückerhalten: |
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○ | Ich verzichte auf die Herausgabe d. folgenden Gegenstandes/Gegenstände: |
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○ | Sonstige Angaben (z.B. eingetretene Rechtsnachfolge u.ä.): |
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(Ort, Datum) (Unterschrift) |
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