Staatsanwaltschaft Schweinfurt
Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)
9 Js 6725/18
Mit Entscheidung des Amtsgerichts Schweinfurt vom 21.06.2018 wurde die Einziehungsbetroffene Annette Ruth Schneider zur Zahlung von Wertersatz iHv. 19.449,60 € rechtskräftig verurteilt. Nach den strafrechtlichen Ermittlungen könnten die Geschädigten als Verletzte gegen die Verurteilte einen Entschädigungsanspruch haben. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine unbekannte Tätergruppe täuschte einer Vielzahl von Personen über den Fake-Shop www.darvano.eu vor, willens und in der Lage zu sein, verschiedenste Gegenstände auszuliefern. Im Vertrauen hierauf überwiesen die Geschädigten den entsprechenden Kaufpreis auf ein von der Verurteilten geführtes Konto. Wie von Anfang an beabsichtigt, wurde die Ware auch nach dem Geldtransfer nicht ausgeliefert, weshalb den Geschädigten ein entsprechender Schaden entstand.
Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Schweinfurt zu dem Aktenzeichen 9 Js 6725/18 angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.
Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden.
Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft keine gesonderte Mitteilung, hier wird auf die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte verwiesen.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
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