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Staatsanwaltschaft Schweinfurt -vorläufige Sicherungsmaßnahmen

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Staatsanwaltschaft Schweinfurt : 10 UJs 6181/15 Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Schweinfurt, Az. 10 UJs 6181/15 gegen unbekannt.

ALIAS: Markus Stellner, geb. 01.03.1983, angeblich wh. Mauerstr. 8, 06901 Kemberg, wegen Verdachts eines Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges gem. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 52 StGB.

In dem bei der Staatsanwaltschaft Schweinfurt unter dem o. g. Aktenzeichen anhängigen Ermittlungsverfahren wurden Sicherungsmaßnahmen bei dem unbekannten Beschuldigten mit den ALIAS-Personalien „Markus Stellner“, zu Gunsten der Tatverletzten (Rückgewinnungshilfe), durchgeführt.

Es wurde ein Beschlagnahmebeschluss am 02.02.2016 unter Gs 97/16 durch des Amtsgericht Schweinfurt und in Vollziehung des Beschlusses eine Pfändungsverfügung für das Konto mit der IBAN: DE28 1001 0010 0802 6631 17, bei der Deutsche Postbank AG, Kruppstr. 2, 45128 Essen, erlassen. Auf dem Konto befand sich zum Zeitpunkt der Pfändung ein Betrag von 1.002,02 €.

Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung nach § 111 e Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO) sollen Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern. Eine bloße Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft ist nicht ausreichend. Die Aufrechterhaltung dieser vorläufigen Sicherungsmaßnahme für die Tatverletzten ist zudem zeitlich begrenzt. Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 23.05.2016 bleibt der Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 02.02.2016 sowie die in dessen Vollziehung erfolgte Pfändung vom 05.02.2016 für die Dauer von 3 Jahren ab Rechtskraft des Beschlusses aufrechterhalten. Da die Rechtskraft dieses Beschlusses derzeit nicht feststeht und nicht absehbar ist, wie lange das Gericht die Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird allen Tatverletzten dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden. Im Übrigen wird auf die §§ 803, 804 Zivilprozessordnung verwiesen.

Die Veröffentlichung erfolgt gemäß § 111 e Absatz 3 und 4 StPO. Sollten weitere Vermögenswerte festgestellt werden, so erfolgt die Veröffentlichung ebenso im Bundesanzeiger.

Wichtige Hinweise für Verletzte:

Die Staatsanwaltschaft Schweinfurt führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Verletzten durch. In diesem Zusammenhang wurden wie oben erwähnt Vermögenswerte des unbekannten Beschuldigten und Schuldners durch die Staatsanwaltschaft gemäß §§ 111b ff StPO einstweilen gesichert. Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es mitunter, aus der Straftat hervorgegangenen Verletzten einen (ggfls. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jede(r) Verletzte(r) selbst aktiv wird.

Im Regelfall muss daher jede(r) Verletzte(r) seine evtl. Ersatzansprüche gerichtlich geltend machen und anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen für Verletzte reservierten Vermögenswerte Zugriff nehmen.

Bei einem ausdrücklichen Verzicht der Verletzten auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche oder in einem Verfahren nach § 111 i Abs. 2–6 StPO können die gesicherten Vermögenswerte dem Staatsfiskus zufallen.

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens und die damit grundsätzlich vorweg anzustellende Kosten-Nutzen-Frage kann mit einem Rechtsanwalt erörtert werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht keine Ratschläge zum Verfahren oder weitere Auskünfte zur Werthaltigkeit und Belastungen der gesicherten Vermögenswerte sowie zu Erfolgsaussichten einer Zwangsvollstreckung geben kann und darf.

Es wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff genommen werden kann. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus (z. B. Vollstreckungsbescheid, vollstreckbares Urteil, Anerkenntnisurteil, o. ä.) oder im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes mittels einstweiliger Verfügung oder eines dinglichen Arrests. Nur im Ausnahmefall, wenn ein entwendeter Gegenstand von der Staatsanwaltschaft gesichert werden konnte, ist ein formloser Antrag an die Staatsanwaltschaft auf Herausgabe ausreichend (§ 111 k StPO).

Die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen bedarf noch der Zulassung durch das Strafgericht (§ 111 g StPO) oder bei Vollstreckung in Immobilien der richterlichen Zustimmung zum Rangrücktritt der Sicherungshypothek der Staatsanwaltschaft (§ 111 h StPO).

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip gilt auch in Rückgewinnungshilfeverfahren und wird durch eine Zulassung grundsätzlich nicht verändert. Dies bedeutet, dass der zuerst zugreifende Gläubiger stets ein rangbesseres Pfandrecht als ein später vollstreckender Gläubiger hat. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Ansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher. Zudem ist die Aufrechterhaltung der Sicherungsmaßnahmen zeitlich begrenzt.

Ein Verteilungsverfahren für die Verletzten durch die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht findet nicht statt. Die bloße Anmeldung Ihrer Forderung entfaltet keinerlei Rechtswirkung.

Es wird um Verständnis gebeten, dass eine darüber hinausgehende Auskunftserteilung durch die Staatsanwaltschaft nicht erlaubt ist und die Beantwortung weiterer Ersuchen und Anfragen zugunsten der vorrangigen Ermittlungen zurückgestellt werden.

 

Staatsanwaltschaft Schweinfurt

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