Staatsanwaltschaft Schwerin

Published On: Donnerstag, 18.06.2020By

Staatsanwaltschaft Schwerin

114 Js 21247/19 V

An Frau Veena Trudewind

Strafvollstreckungsverfahren gegen Kathrin Döscher

Mitteilung an Verletzte § 459 i Abs. 1 StPO

Delikt: Betrug

Sicherung von Vermögenswerten zu Gunsten der Tatverletzten

Anlage
Hinweisschreiben

Sehr geehrte Frau Trudewind,

in oben genanntem Strafvollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Schwerin ist Ihnen durch Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigslust vom 21.01.2020 – 33 Ds 575/19 – nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen aus den von der Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz entstanden.

Um der Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 1.550 € angeordnet.

Am 11.07.2020 erwarben Sie, Frau Trudewind, über Facebook – Marketplace ein dort von Ihnen angebotenes Smartphone Samsung S10 zu einem Preis von 390 €. Sie überwiesen am 12.07.2019 den Kaufpreis auf das Konto bei der Sparkasse. Der Kaufgegenstand wurde nicht geliefert.

Die Beitreibung des Betrages ist eingeleitet. Es gibt mehrere Geschädigte.

Für Sie wurde ein Einziehungsbetrag in Höhe von 390,00 € ausgeurteilt. Bislang ist Ihr Aufenthalt unbekannt, sodass keine Zustellung an Sie erfolgen kann.

Diese Mitteilung erfolgt, um dem Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, seine Rechte auf Entschädigung bei der Staatsanwaltschaft Schwerin geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob sie ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Schwerin müssen die Geschädigten ihre Ansprüche binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier anmelden.

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Macht die Geschädigte seine Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an die Geschädigten kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten die Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Hierüber werden die Verletzten gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird darum gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Erläuterungen im anliegenden Merkblatt.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab, und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Schwerin, den 15.06.2020

Bartram, Rechtspflegerin

Hinweise zum weiteren Verfahrensgang

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Der Anspruch umfasst nur den reinen Schaden, keine Zinsen, Kosten o.ä.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anpruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 der Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung – soweit möglich – angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte des Verurteilten werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten (§ 459h Abs. 2 StPO i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 StPO i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 bis 3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Es wird um Mitteilung gebeten, ob Sie bereits zivilrechtliche Beitreibungsmaßnahmen eingeleitet haben und weiter durchführen sowie ob alternativ bereits eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner leistet. In dem Fall kann ein Antrag gem. § 459g StPO an das Gericht gestellt werden.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

One Comment

  1. B. Samstag, 03.10.2020 at 12:54 - Reply

    Zwischen den Zeilen verbirgt sich die Wahrheit:
    Der entscheidende Satz im Schreiben ist dieser „ Da eine Vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird darum gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.“
    Klingt auf den erst blick Plausibel,
    doch jetzt nehmen wir den Satz auseinander!
    „Da eine Vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist“ die Aussage ist Wahr!
    „wird darum gebeten“ eine Bitte wird eingeleitet.
    „von Sachstandsanfragen abzusehen“ die Aussage ist XXXXXXX, der betreffende soll KEINE Fragen zum Sachstand tätigen, darum wird gebeten?
    Das klingt nicht nach Respektvollem Umgang oder?

    Frage weiter nach dem Recht, viele machen es dir gleich
    Hier mein letztes Anschreiben

    Hxxxx Bxxxxxxx
    xxxxxxxxxxxxxxxx
    xxxxxxxxxxxxxxxxxxx

    Staatsanwaltschaft Schwerin
    Bleicherufer 15
    19053 Schwerin 18.09.2020

    Sehr geehrte Staatsanwaltschaft Schwerin,

    hiermit bitte ich um einen persönlichen Termin in der Zeit vom 09.11. bis 14.11.2020 zur Akteneinsicht der folgenden 2 Akten,
    Akte1: XXX JS XXXXX/XX
    Akte2: XXX JS XXXX/XX

    Dies ist notwendig, da sich die bearbeitenden Staatsanwälte massiv wiedersprechen.
    Beispiele:
    In der Akte 1 behauptet die Staatsanwältin Frau Fxxxxxx das der Rechtsstreit zwischen Herrn Rxxxxxx und Herrn Bxxxxxxx öffentliches Interesse darstellt. Daraufhin bekam Herr Bxxxxxxx eine Würdigung in Form eines Strafbefehls ohne davor rechtliches Gehör erhalten zu haben.

    In der Akte 2 schrieb Herr Bxxxxxxx eine Gegenanzeige, indem er die Anzeige von Herrn Rxxxxxx abschrieb. Herr Bxxxxxxx ergänzte die Anzeige mit Fakten und Beweisen, die bestätigten, das alles was Herr Rxxxxxx Herrn Bxxxxxxx durch falsche Aussagen vorwarf, Herrn Bxxxxxxx wirklich wiederfahren ist.

    Der Staatsanwalt Herr Wxxxxxxxx bestätigte die falschen Angaben von Herrn Rxxxxxx, stellte das Verfahren jedoch gegen Herrn Rxxxxxx ein, obwohl die Staatsanwältin Frau Fxxxxxx ein öffentliches Interesse bei dem Rechtsstreit zwischen Herrn Rxxxxxx und Herrn Bxxxxxxx festgestellt hat.
    Desweiteren behauptet der Staatsanwalt Herr Wxxxxxxxx dass es sich bei Herrn Bxxxxxxx um Delikte handelte für welche die Staatsanwaltschaft nicht zuständig war.

    Diese Wiedersprüche lassen sich durch Strafvereitelung im Amt gemäß § 258a StGB erklären. Dies geschieht in Form von Unterlassung von Ermittlungen und Anklage gemäß §13 StGB und Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB.

    Dies halte ich jedoch für unwahrscheinlich weshalb ich die niedergeschriebenen Ermittlungen der beiden Akten/Anzeigen die mich betreffen einmal vergleichen möchte.

    Vielen Dank für Ihre Kooperation
    Hochachtungsvoll vor dem Deutschem Rechtsstaat, der FDGO

    Hxxx Bxxxxxxx
    Geb xxxxxxxxx
    Tel xxxxxxxxx

    (Das witzige ist, bekomme ich keine Antwort, schreib ich das als Anzeige und aus dem unwahrscheinlich wird ein Wahrscheinlich da die Staatsanwaltschaft von Ihrem Aussage verweigerungsrecht Gebrauch macht in Form von Ignoranz wenn Sie nicht antworten, was einem Schuldgeständnis gleich kommt)

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