Staatsanwaltschaft Schwerin
Benachrichtigung der Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die Möglichkeit der Entschädigung
117 Js 29483/17 V
Unter dem Aktenzeichen 117 Js 29483 / 17 V wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Wismar vom 29.08.2018, rechtskräftig seit dem 02.02.2019, der Einziehungsbetroffene Maik Scholz wegen Betruges verurteilt.
Am 25.09.2017 bot der Verurteilte über die Internetplattform „ebay-kleinanzeigen“ ein Oldtimer-Spielzeugauto (Detomaso) an, welches die Geschädigte für 100,- € inklusive Versand kaufte, und den Kaufpreis auf das von dem Verurteilten angegebene Konto bei der „Sparkasse Mecklenburg-Nordwest“ überwies. Die Geschädigte hat weder die Ware noch das Geld erhalten.
Die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 100 € wurde angeordnet.
Diese Mitteilung soll der Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an die Verletzte, der ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder deren Rechtsnachfolger ausgekehrt.
Verletzte, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Schwerin zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Bankverbindung der Geschädigten anzugeben. Die Höhe des Anspruchs ist zu bezeichnen. Die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Der Anspruch umfasst nur den reinen Schaden, keine Zinsen, Kosten o.ä.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn die Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.
Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an die Verletzte oder deren Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).
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