Staatsanwaltschaft Stade
2560 Js 26659/17
Die Staatsanwaltschaft Stade führt unter dem Aktenzeichen 2560 Js 26659/17 ein Strafverfahren gegen Steven Heller, wohnhaft unter der Anschrift Gorch-Fock-Straße 2a, Cuxhaven wegen Diebstahls. Es besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte im Sommer 2016 an einem nicht mehr konkret bestimmbaren Tag aus einer Wohnung in der Gorch-Fock-Straße 2a, Cuxhaven, einen Laptop Fujitsu Siemens Amilo entwendet hat.
Gemäß § 111l Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) werden Personen, die als Verletzte der hier verfolgten Straftaten in Betracht kommen, wie folgt benachrichtigt:
Um d. Beschuldigten das durch die Straftat/en zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft Stade folgende Vermögenswerte beschlagnahmt:
Laptop Fujitsu Siemens Amilo, grau.
Die Verletzten der hier verfolgten Straftaten werden hiermit aufgefordert, der Staatsanwaltschaft Stade zu erklären, ob und aus welchen Gründen sie die Herausgabe des vorstehend bezeichneten Gegenstandes verlangen.
Die Mitteilung ist unter Angabe des og. Aktenzeichens zu richten an die Staatsanwaltschaft Stade, Archivstraße 7, 21682 Stade.
Hinsichtlich des weiteren Verfahrensablaufes wird auf Folgendes hingewiesen:
― |
Wird eine bewegliche Sache beschlagnahmt und für die Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, wird sie grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben. Davon abweichend wird sie an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat entzogen wurde (Verletzter), wenn dieser bekannt ist. Steht der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist. Eine Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind (§ 111n StPO). |
― |
Über die Herausgabe entscheidet im Ermittlungsverfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht (§ 111o StPO). |
Kommentar hinterlassen