Staatsanwaltschaft Stade
Az. 162 AR 33137/18
Die Staatsanwaltschaft Stade führt unter dem Aktenzeichen 112 Js 8536/18 ein Strafverfahren gegen Sandro Ramon Wolpers, wohnhaft unter der Anschrift Nincoper Straße 106, 21129 Hamburg wegen Betruges. Es besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte mit dem Ziel, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, über Internetplattformen (Quoka, Shpock, EbayKleinanzeigen) Waren zum Kauf anbot und sich nach dem Verkauf von den Geschädigten den Kaufpreis überweisen ließ (in einem Fall erfolgte eine Barzahlung), ohne in der Folgezeit die verkaufte Ware, die er nie besessen hatte, an den Käufer zu übersenden. In wenigen Fällen erwarb der Beschuldigte zudem, Waren über die vorgenannten Plattformen und ließ sich diese zusenden, ohne, wie von Beginn an geplant, den Kaufpreis hierfür zu zahlen.
Gemäß § 111l Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) werden Personen, die als Verletzte der hier verfolgten Straftaten in Betracht kommen, wie folgt benachrichtigt:
Um d. Beschuldigten das durch die Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft Stade beim Amtsgericht Stade einen Vermögensarrest in Höhe von 10.299,00 Euro erwirkt. In Vollziehung dieses Vermögensarrestes konnten Vermögenswerte in Höhe von (derzeit) rd. 92,33 Euro gesichert werden.
Die Verletzten der hier verfolgten Straftaten werden hiermit aufgefordert, der Staatsanwaltschaft Stade zu erklären, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der ihnen aus der Tat erwachsen ist, geltend machen wollen.
Die Mitteilung ist unter Angabe des Aktenzeichens zu richten an die Staatsanwaltschaft Stade, Archivstraße 7, 21682 Stade.
Hinsichtlich des weiteren Verfahrensablaufes wird auf Folgendes hingewiesen:
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Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 StPO). |
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Wird über das Vermögen des Beschuldigten das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Sofern das Gericht die Einziehung des Wertes der von d. Beschuldigten zu Unrecht erlangten Beträge anordnet, gilt Folgendes:
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