Staatsanwaltschaft Stade
34 Gs 121 Js 17206/12 – 1/17
Die Staatsanwaltschaft Stade vollstreckt in dem Verfahren 121 Js 17206/12 eine Einziehungsanordnung gem. § 76a Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit §§ 435 und 436 StPO des Amtsgerichts Stade wegen Betruges in Höhe von 20,00 € gegen Daniela Dragusin. Diese ist rechtskräftig seit dem 28.12.2017. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.
Auf Grund dieser Entscheidung ist den aus den o.g. Taten Verletzten ein Anspruch entstanden, den sie nun geltend machen können.
Sachverhalt: Am 23.05.2012 täuschte die Beschuldigte vor, Spenden für den „Regional Verein für behinderte und taubstumme Kinder“ zu sammeln. Dieser Verein ist jedoch nicht existent, und das Sammeln der „Spenden“ diente zur Finanzierung des Lebensunterhalts der Beschuldigten.
Gemäß § 459i Abs. 1 und 2 Strafprozessordnung (StPO) werden die Verletzten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt.
Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, bis 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger gegenüber der Staatsanwaltschaft Stade unter dem oben genannten Aktenzeichen zu erklären, ob Sie Ihren Anspruch anmelden.
Bzgl. der den Verletzten zustehenden Rechte sei auf die nachfolgende Belehrung verwiesen.
• Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).
• Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).
• Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).
Sollten Sie bereits im Ermittlungsverfahren Ansprüche angemeldet haben, hat diese Anmeldung weiterhin Bestand. Gegebenenfalls ist eine ergänzende Anmeldung möglich.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
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