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Staatsanwaltschaft Stade

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Staatsanwaltschaft Stade

Az.: 2560 Js 50934/19

Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine seit dem 24.01.2020 rechtskräftige Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Buxtehude (Az. 2 Cs 2560 Js 50934/19). Nach der vom Gericht getroffenen Entscheidung ist den Verletzten (= Geschädigten) aus der begangenen Tat ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat. Um das durch die Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung folgenden Gegenstandes angeordnet:

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Auf Grund dieser Entscheidung ist den Verletzten (=Geschädigten) ein Anspruch auf Rückgewähr dieser Gegenstände entstanden, der nun geltend gemacht werden kann.

Gemäß §459i Abs. 1 und 2 Strafprozessordnung (StPO) werden die Verletzten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsentscheidung benachrichtigt.

Gleichzeitig werden die Verletzten aufgefordert bis 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger gegenüber der Statsanwaltschaft Stade unter dem oben genannten Aktenzeichen zu erklären, ob der Anspruch angemeldet wird.

Bezüglich der den Verletzten zustehenden Rechte wird auf die nachfolgende Belehrung verwiesen:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459 h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459 j Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459 j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459 j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459 j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459 j Abs. 3 StPO).

Sollten bereits im Ermittlungsverfahren Ansprüche angemeldet worden sein, hat diese Anmeldung weiterhin Bestand. Gegebenenfalls ist eine ergänzende Anmeldung möglich.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Es wird deshalb gebeten, von Rückfragen abzusehen und sich ggf. anwaltlich beraten zu lassen.

 

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