Staatsanwaltschaft StadeAz.: 2560 Js 50934/19 Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine seit dem 24.01.2020 rechtskräftige Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Buxtehude (Az. 2 Cs 2560 Js 50934/19). Nach der vom Gericht getroffenen Entscheidung ist den Verletzten (= Geschädigten) aus der begangenen Tat ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat. Um das durch die Straftat zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung folgenden Gegenstandes angeordnet: Mountainbike Bulls Comp Disc 7.5c mit der Rahmennummer SF20413813 Auf Grund dieser Entscheidung ist den Verletzten (=Geschädigten) ein Anspruch auf Rückgewähr dieser Gegenstände entstanden, der nun geltend gemacht werden kann. Gemäß §459i Abs. 1 und 2 Strafprozessordnung (StPO) werden die Verletzten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsentscheidung benachrichtigt. Gleichzeitig werden die Verletzten aufgefordert bis 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger gegenüber der Statsanwaltschaft Stade unter dem oben genannten Aktenzeichen zu erklären, ob der Anspruch angemeldet wird. Bezüglich der den Verletzten zustehenden Rechte wird auf die nachfolgende Belehrung verwiesen:
Sollten bereits im Ermittlungsverfahren Ansprüche angemeldet worden sein, hat diese Anmeldung weiterhin Bestand. Gegebenenfalls ist eine ergänzende Anmeldung möglich. Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Es wird deshalb gebeten, von Rückfragen abzusehen und sich ggf. anwaltlich beraten zu lassen.
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