Staatsanwaltschaft StadeBenachrichtigung gemäß § 459 i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung112 Js 48141/18 Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Tostedt wegen leichtfertiger Geldwäsche im besonders schweren Fall in 11 Fällen (Az. 12 Ds 112 Js 48141/18) gegen Ather Ahmed Farooq. Diese ist rechtskräftig seit dem 14.08.2019. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen. Auf Grund dieser Entscheidung sind folgenden Tatverletzten folgende Ansprüche entstanden, die sie nun geltend machen können: Halrun Hofmockel (635,00 € gemeinsam mit Jochen Hofmockel), Maximilian Greiner (655,00 €), Yiming Chen (795,00 €), Tanja Chie (625,00 €), Svenja Prüßmann (740,00 €), Adrian Neishabouri (625,00 €), Mona Fulles (715,00 €), Michael Seiler (760,00 €), Dr. Christian Helmuth Klaus (745,00 €), Gandi Afsa (760,00 €) und Gerrit Stanner (635,00 €). Zugrunde liegen Überweisungen vom 13.11.2018, 14.11.2018 bzw. 19.11.1018 auf das Konto von Herrn Farooq, welches zwecks Geldtransfer zur Verfügung gestellt wurde. Gemäß § 459i StPO werden die Tatverletzten hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt. Gleichzeitig werden sie aufgefordert, bis 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger gegenüber der Staatsanwaltschaft Stade unter dem o. g. Az. zu erklären, ob sie ihren Anspruch anmelden. Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten. |
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