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Staatsanwaltschaft Stade

2560 Js 24359/18 VRs

Die Staatsanwaltschaft Stade führt unter dem Aktenzeichen 2560 Js 24359/18 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Thomas Lübben, der durch Entscheidung des Amtsgerichts Stade vom 06.07.2018, rechtskräftig seit dem 27.07.2018 wegen versuchtem schweren Diebstahls am 15.05.2018 verurteilt wurde. Nach den vom Gericht getroffenen Ermittlungen ist den Verletzten (= Geschädigten) aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Um dem Verurteilten das durch die Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung folgendes Gegenstandes angeordnet:

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Gemäß § 459i Abs. 1 und 2 Strafprozessordnung (StPO) wird der Verletzte hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt.

Gleichzeitig werden Sie aufgefordert bis 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger gegenüber der Staatsanwaltschaft Stade unter dem oben genannten Aktenzeichen zu erklären, ob Sie Ihren Anspruch anmelden.

Bzgl. der den Verletzten zustehenden Rechte sei auf die nachfolgende Belehrung verwiesen.

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Sollten Sie bereits im Ermittlungsverfahren Ansprüche angemeldet haben, hat diese Anmeldung weiterhin Bestand. Gegebenenfalls ist eine ergänzende Anmeldung möglich.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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