Staatsanwaltschaft Stralsund
539 Js 8783/09 FE
Durch das Amtsgericht Stralsund sind am 05.09.2012 und 25.09.2013 Vermögensarreste gem. § 111 e StPO in das Vermögen der
1. MK Vermögensverwaltungs-GmbH & Co.KG i.H.v. 850.000,00 € und 42.500,00 €
2. RexRugia Aparthotel GmbH & Co.KG i.H.v. 2.000.000,00 €
3. M&R Immobilien GmbH &Co.KG i.H.v. 265.580,00 € und
4. M&R Ferienwohnungen GmbH & Co.KG i.H.v. 221.927,24 €
ergangen, die von der Staatsanwaltschaft Stralsund vollzogen wurden.
Dem genannten Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Angeschuldigten Manfred Freitag, Dr. Karl Adam Engelter, Michael Kornblum und Gert-Uwe Gräser wurden angeklagt, gemeinschaftlich handelnd, durch 3 Straftaten, bei Überschuldung oder bei eingetretener oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit als Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person Bestandteile des Vermögens, das im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören würde, vorsätzlich beiseite geschafft zu haben, und die Gesellschaft die Zahlungen einstellte oder das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet worden war, und dabei einen besonders schweren Fall des Bankrotts verwirklichte.
Die folgenden juristischen Personen waren seit Januar 2007 finanziell nicht mehr in der Lage, mit den vorhandenen liquiden Mitteln ihre fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen, ohne auf eine Besserung der Vermögenswerte vertrauen zu können:
1. Rügen-Ressort-Lobbe GmbH & Co.KG, vertreten durch die Rügen-Ressort-Lobbe Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Freitag
2. Ökologisches Gesundheits- und Wellnesszentrum Middelhagen GbR, vertreten durch Freitag als Geschäftsführer der Gesellschaftergesellschaften
3. Ferienwohnungen im Rügen-Ressort-Lobbe GmbH & Co.KG, vertreten durch die rügen-Ressort-Lobbe Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Freitag
Um den Gläubigern den Zugriff auf die, im Eigentum der Gesellschaften stehenden, Grundstücke zu entziehen, wurden diese an Drittbeteiligte veräußert, ohne dass ein Gegenwert in das Vermögen der Gesellschaften geflossen ist.
Drittbeteiligte sind insoweit:
– RexRugia Aparthotel GmbH & Co.KG (ehemals M&R Gesundheits- und Wellnesszentrum GmbH & Co.KG), vertreten durch die Komplementärin M&R Vermögensverwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Kornblum
– M&R Immobilien GmbH & Co. KG, vertreten durch die M&R Vermögensverwaltungs-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Kornblum
und die
– M&R Ferienwohnungen GmbH & Co. KG, vertreten durch die M&R Vermögensverwaltungs-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Kornblum
Um die Grundstücke zusätzlich vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu schützen, wurden dem Angeklagten Gräser und der MK Vermögensverwaltungs-GmbH & Co.KG Grundschulden an diesen Grundstücken bestellt.
Es wurden Vermögenswerte jeweils in voller Höhe sichergestellt.
Die Geschädigten werden aufgefordert mitzuteilen, ob Ihnen ein Anspruch auf Rückgewähr/Auskehrung des Erlangten erwachsen ist.
Ihre Rückantwort wird benötigt um beurteilen zu können, ob die Staatsanwaltschaft ggfs. einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen stellen muss, § 111 i Abs. 2 S.1 StPO.
Eine Gewähr für den tatsächlichen Bestand der sichergestellten Gegenstände, für die wirtschaftliche Werthaltigkeit bzw. für die Verwertungsergebnisse kann nicht übernommen werden.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht zur Rechtsberatung befugt ist und daher keine Auskünfte geben kann und daher von entsprechenden Rückfragen abzusehen ist.
Hinweise:
In diesem Verfahren wurde ein Vermögensarrest angeordnet und durch die Staatsanwaltschaft Stralsund vollzogen. Dem Verfahren liegt eine Straftat zugrunde, aus der Ihnen ggf. ein Anspruch als Verletzter auf Auskehrung des Erlangten nach Abschluss des Strafverfahrens zustehen könnte. Ihr Anspruch wäre begrenzt auf die Höhe, in der der Arrestschuldner etwas erlangt hat. Dies muss nicht übereinstimmen mit ihrem zivilrechtlichen Anspruch, da Schmerzensgeld, Zinsen, Rechtsverfolgungskosten etc. hier im Verfahren nicht geltend gemacht werden.
Sie werden aufgefordert mitzuteilen, ob Sie ihren Anspruch gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend machen wollen und in welcher Höhe. Sofern Sie vom Arrestschuldner (teilweise) befriedigt werden/ worden sind bzw. mit diesem einen Vergleich schließen/ geschlossen haben, teilen Sie dies bitte der Staatsanwaltschaft mit, da in diesem Fall die vermögenssichernden Maßnahmen ggf. (teilweise) aufzuheben sind. Eine Einziehung des Wertes von Taterträgen ist in diesem Fall insoweit ausgeschlossen, § 73 e Abs. 1 StGB.
Während der Dauer der Arrestvollziehung sind alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Gegenstände, die im Wege der Vollziehung des Vermögensarrestes gepfändet worden sind unzulässig, § 111 h Abs. 2 S. 1 StPO.
Hiervon ausgenommen ist eine Arrestvollziehung gem. § 324 AO, soweit dieser Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist, §§ 111 h Abs. 2 S. 2 StPO.
Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben, § 111 i Abs. 1 StPO.
Die Staatsanwaltschaft beantragt über das Vermögen des Beschuldigten die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, soweit
– es mehrere Verletzte der Straftat gibt (mindestens 2),
– diese Verletzten ihre Ansprüche ggü. der Staatsanwaltschaft geltend machen und
– der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstände (bzw. der Erlös aus der Verwertung dieser) nicht ausreicht, um voraussichtlich alle geltend gemachten Ansprüche befriedigen zu können, § 111 i Abs. 2 S. 1 StPO.
Sollte in einem solchen Fall das Insolvenzverfahren eröffnet werden, können Sie Ihre Ansprüche nur noch beim Insolvenzverwalter – und nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft – anmelden, § 174 InsO.
Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Insolvenzantrages ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund ihres Antrages eröffnet wird, § 111 i Abs. 2 S. 2 StPO. dies in z.B. der Fall, wenn absehbar ist, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird, § 26 InsO.
Haben Sie bitte Verständnis, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Polizei Ratschläge oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben können und daher von entsprechenden Rückfragen abzusehen ist.
Nach rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens steht Ihnen ggf. ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu, §§ 459 h Abs. 2, 459 k StPO.
Der Erlös aus der Verwertung, der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte, wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem eine Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist, § 459 k Abs. 1 StPO.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Zugang der erneuten Mitteilung, nach rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens, bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459 k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Sollte diese Mitteilung mittels elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht sein, läuft die genannte Frist, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstreichen ist.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsentscheidung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459 k Abs. 2 StPO.
Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht. Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung – soweit möglich- angehört, § 459 k Abs. 3 StPO.
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, § 459 k Abs. 4 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie (oder Ihr Rechtsnachfolger) Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 740 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459 k Abs. 5 StPO. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 StPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.
Reichen die gesicherten Vermögenswerte nach Rechtskraft des Urteils nicht aus, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, prüft die Staatsanwaltschaft erneut, ob ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des von der Einziehung Betroffenen zu stellen ist. Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, werden die gesicherten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit der Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung verstrichen sind.
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