Staatsanwaltschaft Stuttgart192 AR RVA 508/21 Durch das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt ist am 31.05.2021 ein Urteil ergangen, welches seit dem 09.06.2021 rechtskräftig ist. Gegen Herrn Günter Michael Soppa wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.900 € angeordnet. Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Entgegen Verpflichtung, nur solche Verfügungen oder Handlungen vorzunehmen, welche im Interesse der fraglichen Erbengemeinschaft des verstorbenen Manfred Singer waren, verwendete der Verurteilte in der Folge lediglich 44 der vorbezeichneten Goldmünzen für Zwecke der Erbengemeinschaft, indem er diese an das Unternehmen „Schuler GmbH“ veräußerte und den Erlös auf das Nachlasskonto des Verstorbenen einbezahlte, um hiermit Nachlassverbindlichkeiten zu bedienen und den Überschuss an die Mitglieder der Erbengemeinschaft auszukehren. Die übrigen 12 Goldmünzen im Gesamtwert von 12.900,00 EUR führte er zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach dem 24.01.2019, vermutlich an seiner Wohnanschrift Bogengasse 11, 88518 Herbertingen, seinem eigenen Vermögen zu, indem er diese entweder veräußerte oder an einen unbekannten Ort verbrachte, um diese dauerhaft dem Zugriff der Erbengemeinschaft zu entziehen. Der Erbengemeinschaft entstand hierdurch ein Schaden in Höhe von 12.900,00 EUR, um welchen er zu Unrecht bereichert wurde. Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO. Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO. Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO. Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO. Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft. Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen. Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 192 AR RVA 508/21 schriftlich in Verbindung setzen
|
||||||
Kommentar hinterlassen