Staatsanwaltschaft Stuttgart
192 AR RVA 290/18
Durch das Landgericht Stuttgart ist am 12.10.2018 ein Urteil ergangen, welches seit dem 10.05.2019 rechtskräftig ist. Gegen Herrn Eduard Grosu wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 27.507,59 € davon gesamtschuldnerisch in Höhe von 14.874,99 € mit Herrn Denis Pascal sowie Herrn Gheorge Caldarov; in Höhe von 1.005 € mit Herrn Denis Pascal.
Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die 3 Angeklagten schlossen sich zusammen um in Firmen und gewerblichen Räumlichkeiten Einbruchsdiebstähle zu begehen.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Zeiträume und folgende Verletzen:
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13.11.2017 Firma Schmetterling Reise- und Verkehrs-Logistik GmbH in Fürth 2.920,60 € |
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16.11 auf 17.11.2017 Sportheim SVGG in Ditzingen 50 € |
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28.11.2018 Firma EUROVIA Teerbau GmbH in Renningen 8.419 € sowie der Wert für die Kamera 492 € |
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07.12.207, 09.12.2017 Gartenhäuser in Gewann Schänzle in Waiblingen, der Geschädigten Weigel, Awtomanow, Kiewe sowie Teimurow 33 € |
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28.02.2018 Gartenhausanlage in Waiblingen der Geschädigten Weigel und Topic 205€ |
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24.03.2018 Sessler GmbH Getreidemühle in Renningen 13.594,99€ |
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28.03.2018 Linden-Gymnasium in Calw sowie Tennisclub Stammheim und die Gartenlauben der Geschädigten Pfeiffle und Lang 385 € |
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29.03.2018 Baumbachhof in Knittlingen 470 € |
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31.03.2018 Hofladen „Hagenauer Hof“ in Neuhausen auf der Filder 150€ |
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04.04.2018 Firma Iltis GmbH in Rottenburg am Neckar 1.280 € |
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
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sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), |
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wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
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wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 192 AR RVA 290/18 schriftlich in Verbindung setzen
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