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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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Staatsanwaltschaft Stuttgart

190 AR RVA 329/​21

Durch das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt ist am 24.11.2020 ein Urteil ergangen, welches seit dem 22.03.2021 rechtskräftig ist. Gegen Frau Mina H. wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.570 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Zeitraum zwischen dem 14.08.2017 und dem 09.08.2019 begingen die Verurteilte und der gesondert verfolgte Vali R. in bewusstem und gewollten Zusammenwirken in verschiedenen Ladengeschäften in Süddeutschland Trickdiebstahlstaten.

Hierbei gingen sie so vor, dass sie jeweils gegenüber Kassierern angaben, auf der Suche nach bestimmten Geldscheinen zu sein und ihr eigenes Geld in einen dieser bestimmten Scheine wechseln zu wollen. Sobald die Kassierer Geldscheine aus der Kasse entnahmen, um nach den entsprechenden Scheinen zu suchen, nahm der gesondert verfolgte R. den Kassierern das Geldbündel aus der Hand oder griff selbst in die Kasse, wobei es ihm jeweils gelang, mit einer schnellen Handbewegung mehrere Scheine zu entnehmen. Währenddessen stand die Angeschuldigte in unmittelbarer Nähe und lenkte die Kassierer oder weitere Beteiligte ab.

Insgesamt wurden auf diese Weise Geldscheine im Gesamtwert von 11.570,00 Euro entwendet, um die diese dem gemeinsamen Tatplan entsprechend jeweils für sich zu behalten.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Anspruchsinhaber nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Anspruchsinhaber möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 190 AR RVA 329/​21 schriftlich in Verbindung setzen

 

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