Staatsanwaltschaft Stuttgart
192 AR RVA 536/18
Durch das Landgericht Stuttgart ist am 09.11.2017 ein Urteil ergangen, welches seit dem 17.11.2017 rechtskräftig ist. Gegen Herrn Marcel Kämmer wurde dabei die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 301.675,21 € angeordnet.
Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der o.g. Verurteilte verkaufte unter dem Account „Nooogz“ ab Mitte Juli 2017 auf der Handelsplattform Valhalla in 113 Fällen jeweils Betäubungsmittel oder das verschreibungspflichtige Medikament Ketamin ohne deren Auslieferung zu veranlassen. Der jeweilige Kaufpreis wurde von den Kunden auf die von dem o.g. Verurteilten mit Vollzugriff administrierte „Wallet“ des „Nooogz“ via Bitcoinzahlung überwiesen und von dort auf „Wallets“ des Verurteilten transferiert sowie letztlich „ausgecasht“.
Bestelldaten waren der 02.08.2017- 31.08.2017.
Ebenso hat der Verurteilte unter dem Account „Nooogz“ von Mitte Juli 2017 bis zur Sperrung des Accounts am 05.08.2017 auf der Handelsplattform Dream Market in 8 Fällen jeweils nicht bestimmbare Rauschmittel verkauft ohne die Auslieferung zu veranlassen. Die Bezahlung erfolgte ebenfalls via Bitcoinzahlung.
Bestelldaten 29.07.2017-02.08.20217.
Der Verurteilte erzielte dabei Erlöse von Bitcoins im Wert von 97.779,69 € sowie 203.895,52 €.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
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sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), |
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wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
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wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Anspruchsinhaber, dem ein Anspruch aus der Tat erwachsen ist, nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Anspruchsinhaber möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 192 AR RVA 536/18 schriftlich in Verbindung setzen.
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