Staatsanwaltschaft Stuttgart
Az. der StA Stuttgart: 191 AR RVA 604/19
Durch das Amtsgericht Ludwigsburg ist am 17.07.2019 ein Urteil ergangen, welches seit dem 17.07.2019 rechtskräftig ist. Gegen den Verurteilten Friedrich Mayer wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 112.544,39 EUR angeordnet.
Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte entwarf etwa ab Ende 2016/ Anfang 2017 den Plan, umfassend unternehmerisch tätig zu werden. Er plante insoweit die Gründung verschiedener Firmen, die Einstellung von Arbeitnehmern und Führungskräften sowie die Anschaffung der Grundausstattung für den künftigen Firmensitz. Dieser Firmensitz sollte in der Schwieberdinger Straße 60/1 in Ludwigsburg sein.
Zur Durchführung dieses Plans ging er eine Vielzahl von vertraglichen Verpflichtungen ein, obwohl er gleichzeitig nicht über die finanziellen Mittel zur Begleichung dieser Verbindlichkeiten verfügte, was ihm auch bewusst war. Die jeweiligen Vertragspartner gingen jedoch davon aus, dass der Verurteilte über entsprechende finanzielle Möglichkeiten verfügen würde. Im Einzelnen kam es zu folgenden Fällen:
1. |
Fall: Am 20.01.2017 vereinbarte der Verurteilte mit der Geschädigten Nicole R. einen Arbeitsvertrag. Dieser Vertrag sah eine Anstellung der Geschädigten als Sekretärin vor. Sie arbeitete von Januar bis einschließlich März 2017 für den Verurteilten. Dieser bezahlte das vertraglich vereinbarte Gehalt nicht und daher kam es zu einem endgültigen Schaden in Höhe von 14.100 €. |
2. |
Fall: Am 11.02.2017 schloss der Verurteilte mit der geschädigten Firma DT Netsolution, Taläckerstraße 30, 70437 Stuttgart, einen Werk- und Dienstvertrag über die Installation einer EDV-Einrichtung. Sie erhielt hierfür keine Vergütung, so dass ihr ein Schaden in Höhe von 4.320,34 € entstand. |
3. |
Fall: Am 10.02.2017 ging der Verurteilte einen Mietvertrag mit der Nürnberger Versicherung AG, Ostendstraße 100, 90334 Nürnberg, ein. Dieser Vertrag beinhaltete die Überlassung der Bürogebäude in der Schwieberdinger Straße 60/1 in Ludwigsburg. Trotz Überlassung der Räumlichkeiten zahlte der Verurteilte die vereinbarte Miete bis zur ihrer Räumung am 30.11.2017 nicht. Damit ist der Geschädigten insgesamt ein Schaden von 25.504,76 € entstanden. |
4. |
Fall: Anfang Februar 2017 war der Verurteilte auf der Suche nach einer weiteren Sekretärin und schloss daher am 17.02.2017 mit der Geschädigten Monika F. einen Arbeitsvertrag mit einem monatlichen Bruttogehalt von 3.500 € ab. Sie trat ihre Arbeit am 15.03.2017 an. Der Verurteilte bezahlte zu keinem Zeitpunkt das vereinbarte Gehalt. Der Geschädigten entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 8.978,26 €. |
5. |
Fall: Ein weiterer Arbeitsvertrag wurde mit der Geschädigten Natascha L. am 17.02.2017 geschlossen. Am 18.04.2017 trat die Geschädigte ihre neue Arbeitsstelle an und arbeitete bis zum 31.05.2017 für den Verurteilten, ohne hierfür eine entsprechende Entlohnung zu erhalten. Damit kam es zu einem Schaden von mindestens 3.000 €. |
6. |
Fall: Am 22.02.2017 schloss der Verurteilte einen Kaufvertrag mit der geschädigten Firma Vorwerk Deutschland Stiftung & Co. KG, Mühlenweg 17-37, 42270 Wuppertal, über die Lieferung eines Staubsaugers VT 300 und Reinigungszubehör. Dieser bezahlte den vereinbarten Kaufpreis nicht, weswegen die Geschädigte einen Schaden in Höhe von 1.332,00 € erlitt. |
7. |
Fall: Nach einem Besichtigungstermin am 28.02.2017 nahm der Verurteilte ein Angebot der Firma Noz Elektrotechnik, Schultheiß-Köhle-Straße 7, 71636 Ludwigsburg, via E-Mail an. Daraufhin erbrachte die Geschädigte Teilleistungen, ohne hierfür eine Vergütung zu erhalten. Folglich entstand der Geschädigten ein Schaden in Höhe von 1.543,43 €. |
8. |
Fall: Am 08.03.2017 ging der Verurteilte mit der geschädigten Firma VIP Gebäudereinigung, Bahnhofstraße 81/1, 71679 Asperg, einen Werkvertrag ein. Im Anschluss daran erbrachte die Geschädigte ihre Leistungen, ohne dass diese von dem Verurteilten bezahlt wurde. Deswegen ist ein Schaden von insgesamt 1.543,43 € entstanden. |
9. |
Fall: Am. 23.03.2017 schloss der Verurteilte zwei Dienstleistungsverträge mit der Firma Dr Maier & Partner GmbH ab. Nach Vertragsschluss kam die Geschädigte ihren vertraglichen Verpflichtungen nach. Der Verurteilte zahlte hierauf nicht. Es kam daher zu einem endgültigen Schaden in Höhe von 48.000 €. |
10. |
Fall: Am 17.07.2017 suchte der Angeklagte die Anwaltskanzlei Görtz Rechtsanwälte im Mittleren Pfad 19 in Weilimdorf auf. Im Anschluss wurden die vereinbarten Leistungen erbracht, die Kanzlei erhielt hierfür aber kein entsprechendes Honorar. Es entstand ein Schaden in Höhe von 4.926,60 €. |
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart zum o. g. Aktenzeichen anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Eine Gewähr für den tatsächlichen Bestand der sichergestellten Gegenstände, für die wirtschaftliche Werthaltigkeit bzw. für die Verwertungsergebnisse kann nicht übernommen werden.
Des Weiteren kann keine Garantie für eine etwaige Auskehrung des Verwertungserlöses an Sie übernommen werden.
Sofern sich aufgrund der Rückantwortschreiben ergeben wird, dass die geltend gemachten Forderungen wertmäßig das sichergestellte Vermögen übersteigen, wird von hieraus ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der o. g. Person gem. §§ 459h Abs. 2 S. 2, 111i Abs. 2 StPO beantragt. In einem solchen Fall erhalten Sie eine gesonderte Mitteilung des Insolvenzverwalters in der Sie darauf hingewiesen werden, Ihre Forderung selbständig zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO) anzumelden.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht zur Rechtsberatung befugt ist und daher keine Auskünfte geben kann und daher von entsprechenden Rückfragen abzusehen ist! Ab Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, wird die Staatsanwaltschaft 6 Monate lang keine Auskunft zum Stand des Auskehrungsverfahrens geben.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
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sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), |
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wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
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wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge das beigefügte Rückantwortschreiben an die Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum oben genannten Aktenzeichen, übersenden.
Eine Antwort der Staatsanwaltschaft wird erst 7 Monate nach Erscheinen dieser Mitteilung (im elektronischen Bundesanzeiger) erfolgen!
Absender: | ______________, den ______________ |
____________________________ (Name, Vorname)
____________________________ (Straße)
____________________________ (PLZ, Wohnort)
An die
Staatsanwaltschaft Stuttgart
Neckarstr. 145
70190 Stuttgart
Aktenzeichen 191 AR RVA 604/19
(Telefax: 0711/921-4540)
Verfahren gegen Friedrich Mayer
Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart nach § 459i StPO vom
☐ | Ich mache meinen Anspruch in Höhe von ___________________________ Euro geltend. | |
☐ | Ich habe von der o. g. Person in Höhe von __________________________ Euro Geld erhalten. | |
☐ | Ich habe | |
○ | dem Einziehungsbetroffenen den Anspruch in voller Höhe erlassen, | |
○ | dem Einziehungsbetroffenen den Anspruch in Höhe von ____________________________ Euro erlassen. | |
☐ | Ich verzichte auf die Geltendmachung meines Anspruchs gegen die Staatsanwaltschaft in Höhe von | |
____________________________ Euro. |
Für eine eventuelle Auskehrung des Verwertungserlöses gebe ich meine Bankverbindung wie folgt bekannt:
Kreditinstitut: | ____________________________ |
IBAN: | ____________________________ |
BIC/SWIFT-Code: | ____________________________ |
Kontoinhaber: | ____________________________ |
____________________________ (Datum) |
____________________________ (Unterschrift) |
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