Staatsanwaltschaft Stuttgart 190 AR RVA 225/16
Durch das Amtsgericht Stuttgart ist am 16.12.2016 ein dinglicher Arrest gem. § 111d StPO a.F. ergangen, der von der Staatsanwaltschaft unter dem Aktenzeichen 190 AR RVA 225/16 vollzogen wurde.
Dem genannten Arrest liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschuldigte Michael Bernd Hutzenlaub ist Inhaber der Firma „Soundwave“, Siegenbergstraße 140, 73262 Reichenbach und ist tatverdächtig, seit mindestens 2009 die Herstellung von einer enormen Anzahl an unautorisierten Tonträgern (Schallplatten, CDs, DVDs), jeweils bespielt mit urheberrechtlich geschützten Musiktiteln, ohne die erforderliche Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber, bei verschiedenen Presswerken im In- und Ausland in Auftrag gegeben zu haben, um diese anschließend im Rahmen seines o.g. Gewerbes europaweit gewinnbringend in den Verkehr zu bringen und sich hierdurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle einigen Umfangs zu verschaffen. Hierbei ließ er die gegenständlichen Tonträger zu verschiedenen, als Piraterielabel bekannten Labeln, insbesondere „WOW“ (The World of Wizard) „SCORPIO“, „HEN“, „PMV“, „4SHURE“ und „GREX“ produzieren.
Die gegenständlichen Tonträger wurden – worauf es dem Beschuldigten gezielt ankam – allesamt mit urheberrechtsverletzenden, illegal gefertigten Mittschnitten diverser Musikkonzerte (sog. „Bootlegs“) sowie mit existierenden Musikalben diverser Künstler (sog. „Raubkopien“) bespielt.
Es wurden Vermögenswerte in Höhe von ca. 140.869,00 Euro sichergestellt.
Sie werden aufgefordert hierher mitzuteilen in welcher Höhe Sie beabsichtigen Ihre Ansprüche geltend zu machen.
Sofern Sie vom Arrestschuldner (teilweise) befriedigt werden/worden sind bzw. mit diesem einen Vergleich schließen/geschlossen oder auf die Geltendmachung Ihres Rückgewährsanspruches verzichten/verzichtet haben, teilen Sie dies bitte der Staatsanwaltschaft mit, da in diesem Fall die vermögenssichernden Maßnahmen ggf. (teilweise) aufzuheben sind.
Eine Einziehung des Wertes von Taterträgen ist in diesem Fall insoweit ausgeschlossen, § 73e Abs. 1 StPO.
Ihre Rückantwort wird benötigt um beurteilen zu können, ob die Staatsanwaltschaft ggfs. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen stellen muss, § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO.
Eine Gewähr für den tatsächlichen Bestand des sichergestellten Gegenstände, für die wirtschaftliche Werthaltigkeit bzw. für die Verwertungsergebnisse kann nicht übernommen werden.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht zur Rechtsberatung befugt ist und daher keine Auskünfte geben kann und daher von entsprechenden Rückfragen abzusehen ist!
HINWEISE:
Während des Ermittlungsverfahrens sind alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Gegenstände, die im Wege der Vollziehung des Vermögensarrestes gepfändet worden sind unzulässig, § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO.
Hiervon ausgenommen ist eine Arrestvollziehung gemäß § 324 AO, soweit dieser Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist, § 111h Abs. 2 Satz 2 StPO.
Die Staatsanwaltschaft beantragt über das Vermögen des Beschuldigten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit
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es mehrere Verletzte der Straftat gibt (mindestens 2), |
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diese Verletzten ihre Ansprüche ggü. der Staatsanwaltschaft geltend machen und |
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der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstände (bzw. der Erlös aus der Verwertung dieser) nicht ausreicht, um voraussichtlich alle geltend gemachten Ansprüche befriedigen zu können, § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO. |
Sollte in einem solchen Fall das Insolvenzverfahren eröffnet werden, können Sie Ihre Ansprüche nur noch beim Insolvenzverwalter – und nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft – anmelden, § 174 InsO.
Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Insolvenzantrages ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund ihres Antrages eröffnet wird, § 111i Abs. 2 Satz 2 StPO. Dies ist z.B. der Fall wenn absehbar ist, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird, § 26 InsO.
Um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden, kann es bei einer überschaubaren Anzahl von Verletzten unter Umständen zielführend sein, (wenn sich die Verletzten einigen) einen geringeren Betrag als die jeweilige Forderung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden.
Dies liegt daran, dass in einem Insolvenzverfahren Kosten entstehen (welche vorab aus der Insolvenzmasse entnommen werden, § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und im Insolvenzverfahren auch Gläubiger befriedigt werden, die nicht Verletzte der gegenständlichen Straftaten sind.
Haben Sie bitte Verständnis, dass in einem solchen Fall weder die Staatsanwaltschaft noch die Polizei Ratschläge oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben können und daher von entsprechenden Rückfragen abzusehen ist.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens steht Ihnen ggf. ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu, §§ 459h Abs. 2, 459k StPO.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der erneuten Mitteilung nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Sollte die Mitteilung nach Rechtskraft mittels elektronischem Bundesanzeiger veröffentlicht sein, läuft die genannte Frist ab dem Veröffentlichungsdatum.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
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