Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Stuttgart

Stuttgart | © Hans / Pixabay
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Staatsanwaltschaft Stuttgart

191 AR RVA 320/18

Durch das Amtsgericht Ludwigsburg ist am 03.07.2018 ein Urteil ergangen, welches seit dem 03.07.2018 rechtskräftig ist. Im Hinblick auf die Diebstahlstaten des Herrn Arif Dogan wurde die Einziehung des sichergestellten Bargelds in Höhe von 1847,70 euro als Tatertrag angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In der Nacht vom 22.05. auf den 23.05.2016 begab sich der Verurteilte in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Samet Kara und Berat Atamer zum Einkaufszentrum Marstallcenter in Ludwigsburg, wo sie sich alle drei über die Tiefgarage und den ungesicherten Lastenaufzug unberechtigt Zutritt in das bereits geschlossene Einkaufszentrum verschafften. Sie gelangten in die frei zugänglichen Geschäftsräume und hebelten im Gastronomiebereich bei mindesten 10 geschädigten Gastronomiebetrieben die dort verwahrten Kassen und Geldkassetten mittels der von ihnen mitgeführten Werkzeuge auf, um so an die Geldmittel zu gelangen. Auf diese Weise entwendeten sie Bargeld in Höhe von mindestens 1847,70 Euro, ohne darauf einen Anspruch zu haben.

Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Herausgabe/Rückübertragung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung an sich zu verlangen.

Der jeweilige Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 191 AR RVA 320/18 schriftlich in Verbindung setzen.

 

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