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Staatsanwaltschaft Stuttgart

Vortäuschen | © OpenClipart-Vectors / Pixabay
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Staatsanwaltschaft Stuttgart

Az. der StA Stuttgart: 192 AR RVA 371/18

Durch das Amtsgericht Stuttgart ist am 23.05.2018 ein Urteil ergangen, welches seit dem 23.05.2018 rechtskräftig ist. Gegen Marc Hubertus Hartung wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.604,88 angeordnet.

Dem genannten Urteil liegen folgende Sachverhalte zugrunde:

Die o. g. Person erwarb im Zeitraum vom 09.10.2013 bis zum 16.10.2013 Waren und Dienstleistungen im Gesamtwert von 600,24€ unter Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, mittels einer gestohlenen Kreditkarte. Die Bezahlung der Vergütung blieb der Angeklagte jedoch entsprechend vorgefasster Absicht schuldig, weil er als Dieb der Kreditkarte nicht imstande war, eine wirksame Zahlungsverpflichtung des Kreditkartenunternehmens zu begründen. In eben dieser Weise erwarb er im Zeitraum vom 10.12.2013 bis zum 31.12.2013 Ware und Dienstleistungen im Gesamtwert von 2.854,90 EUR, im Zeitraum vom 30.09.3013 bis zum 04.10.2013 im Gesamtwert von 1.173,01€ und im Zeitraum vom 07.09.2013 bis zum 18.09.2013 im Gesamtwert von 3.238,37 EUR.

Am 05.09.2013 entwendete der Angeklagte im Fotostudio Lindemann in Köln eine von der Commerzbank ausgegebene Visa-Kreditkarte und 250 € Bargeld, um die Sachen für sich zu behalten, bzw. für eigene Zwecke zu verwenden.

Am 05.10.2016 beauftragte er den Orthopäden Dr. Marc Schlecht in Stuttgart mit der Erbringung von ärztlichen Leistungen. Dabei täuschte er seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vor. Die Vergütung in Höhe von 637,96 blieb der Angeklagte jedoch schuldig, weil er zur Zahlung von Anfang an weder Willens, noch in der Lage war.

Der Angeklagte bestellte von seiner Wohnung aus bei der Chronext Service GmbH in Köln 2, am 07.05.2016 eine Armbanduhr zum Preis von 5.800,00 EUR und am 06.02.2017 eine Armbanduhr zum Preis von 10.950,40 EUR unter Täuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit. Im Vertrauen darauf, dass beide Uhren bezahlt würden wurden die Bestellungen ausgeliefert. Die Bezahlung des Kaufpreises blieb der Angeklagte entsprechend vorgefasster Absicht schuldig.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart zum o. g. Aktenzeichen anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der Sechsmonatsfrist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Eine Garantie für eine etwaige Auskehrung des Verwertungserlöses an Sie kann nicht übernommen werden.

Sofern sich aufgrund der Rückantwortschreiben ergeben wird, dass die geltend gemachten Forderungen wertmäßig das sichergestellte Vermögen übersteigen, wird von hieraus ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der o. g. Person gem. §§ 459h Abs. 2 S. 2, 111i Abs. 2 StPO beantragt. In einem solchen Fall erhalten Sie eine gesonderte Mitteilung des Insolvenzverwalters in der Sie darauf hingewiesen werden, Ihre Forderung selbständig zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO) anzumelden.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht zur Rechtsberatung befugt ist und daher keine Auskünfte geben kann und daher von entsprechenden Rückfragen abzusehen ist! Der Verletzte möge das beigefügte Rückantwortschreiben an die Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 192 AR RVA 371/18, übersenden.

Eine Antwort der Staatsanwaltschaft wird erst 7 Monate nach Erscheinen dieser Mitteilung (im elektronischen Bundesanzeiger) erfolgen!

 

Absender: ______________, den ______________

 

____________________________ (Name, Vorname)

 

____________________________ (Straße)

 

____________________________ (PLZ, Wohnort)

 

An die
Staatsanwaltschaft Stuttgart
Neckarstr. 145
70190 Stuttgart
Aktenzeichen 192 AR RVA 371/18
(Telefax: 0711/921-4540)

 

Verfahren gegen Marc Hubertus Hartung

Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart nach § 459i StPO vom 12.09.2018

 

Ich mache meinen Anspruch in Höhe von ___________________________ Euro geltend.

Ich habe von der o. g. Person in Höhe von __________________________ Euro Geld erhalten.

Ich habe

O dem Einziehungsbetroffenen den Anspruch in voller Höhe erlassen,

O dem Einziehungsbetroffenen den Anspruch in Höhe von ____________________________ Euro erlassen.

Ich verzichte auf die Geltendmachung meines Anspruchs gegen die Staatsanwaltschaft in Höhe

von ____________________________ Euro.

Für eine eventuelle Auskehrung des Verwertungserlöses gebe ich meine Bankverbindung wie folgt bekannt:

 

Kreditinstitut: ____________________________

IBAN: ____________________________

BIC/SWIFT-Code: ____________________________

Kontoinhaber: ____________________________

 

____________________________
(Datum)
____________________________
(Unterschrift)

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