Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Stuttgart

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Staatsanwaltschaft Stuttgart

192 AR RVA 521/18

Durch das Amtsgericht Backnang ist am 27.092018 ein Strafbefehl ergangen, welcher seit dem 16.10.2018 rechtskräftig ist. Im Hinblick auf die Diebstahlstaten des Herrn Michael Breuer wurde dabei die erweiterte Einziehung einer Roten Pumpenzange angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 26.07.2018 gegen 1.36 Uhr entwendete der Verurteilte im Rohbau, Anschrift Im Brühle in 71546 Aspach – Großaspach, Baumaterial und Werkzeug – nämlich eine Rolle Nageldichtband, eine Schachtel Schrauben, zwei Zimmermannshämmer und eine Beißzange – der Zimmerei Bauer im Gesamtwert von ca. 90,00 EUR sowie eine rote Pumpenzange, deren Eigentümerschaft unbekannt ist und steckte diese in den mitgeführten Rucksack, um die Gegenstände für sich zu behalten.

Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Herausgabe/Rückübertragung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung an sich zu verlangen.

Der jeweilige Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 191 AR RVA 521/18 schriftlich in Verbindung setzen.

 

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