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Staatsanwaltschaft Stuttgart

Staatsanwaltschaft | © JerzyGorecki / Pixabay
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Staatsanwaltschaft Stuttgart

191 AR RVA 459/18

Durch das Amtsgericht Stuttgart ist am 08.08.2018 ein Strafurteil ergangen, diesem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 26.04.2018 gegen 13:17 Uhr entwendete der Angeklagte in den Geschäftsräumen der Firma Galerie Kaufhof, Königstraße 6, 70173 Stuttgart, zwei Sonnenbrillen der Marke Ray Ban und Gucci im Wert von insgesamt 432,00 EUR um die Ware ohne zu bezahlen für sich zu behalten und sich durch die Begehung von fortgesetzten Diebstählen eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigen Umfangs zu verschaffen. In diesem wurde die erweiterte Einziehung folgender Gegenstände ausgesprochen: Eine Jacke der Marke Jacadi, Neun Paar Socken, drei Mützen der Marke Jacadi, Adidas und Obaibi, eine Tasche der Marke Tommy Hilfiger, zwei Schnuller, ein Trinksauger, zwei babyflaschen, zwei Handyhüllen, drei Parfums, vierzehn Paar Schuhe der Marke Nike, Adidas und Obaibi, drei T-Shirts der Marke Jacadi und Phillip Klein, ein Hemd und eine Hose der Marke Jacadi, sowie drei große Pakete Starbucks Kaffee der Sorte „Guatemala“.

Es besteht bei einer bislang unbekannten Person/Firma ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe, § 459h Abs. 1 StPO.

Diesen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe kann innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.

Sofern der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist angemeldet wird, kann eine Rückübertragung/ Herausgabe an den Verletzten nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Da es sich hierbei um eine erweiterte Einziehung gemäß § 73a StGB handelt und sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist kann der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft angemeldet werden. In diesem Fall muss allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorgelegt werden, aus dem sich der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 111j Abs. 5 StPO.

Der Gegenstand kann von der Staatsanwaltschaft auch herausgegeben oder zurückübertragen werden, wenn der Einziehungsbetroffene ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt aus dem sich ergibt, dass dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist und der Einziehungsbetroffene die Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes an diesen Verletzten verlangt, § 459l Abs. 1 S. 1 StPO.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger des Verletzten (Bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an seine Stelle tritt und dazu berechtigt ist, einen o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 1911 AR RVA 459/18 schriftlich in Verbindung setzen

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