Staatsanwaltschaft Stuttgart/191 AR RVA 372/18
Durch das Amtsgericht Esslingen ist am 25.06.2018 ein Urteil ergangen, welches seit dem 03.07.2018 rechtskräftig ist. Im Hinblick auf die Diebstahlstaten des Herrn Manuel Heber wurde dabei die Einziehung des Multifunktionswerkzeug und des Parfüms Paco Rabanne angeordnet.
Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Diebstahl: Am 26.01.2018 gegen 14:00 Uhr entwendete der Angeklagte bei der Firma Saturn in Esslingen, Berliner Str. 2 ein Kopfhörer der Marke Bosse im Wert von 197 Euro, indem er ihn aus der Verpackung nahm, in seiner Jacke verbarg und die Kasse ohne Bezahlung passierte. Derweil führte er in seiner linken Jackentasche griffbereit ein Multifunktionswerkzeug mit Messer bei sich. Bei der Festnahme hatte er zudem ein Parfum der Marke Paco Rabanne dabei, das er unmittelbar zu vor bei einem nicht näher bekannten Dritten mit dem Rufname Ali im Raum Stuttgart gewerbsmäßig als Hehlerware erworben hatte.
Am selben Tag gegen 11:30 Uhr entwendete der Angeklagte bei der Drogerie Müller in Stuttgart, Arnulf-Klett-Platz 2, ein Parfüm der Marke Lacoste im Wert von 69,95 Euro indem er es in seiner Jackentasche steckte und die Drogerie ohne Bezahlung verließ. Auch hier führte er das Multifunktionswerkzeug mit Messer griffbereit bei sich. Beide Taten beging er aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit.
Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Herausgabe/Rückübertragung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung an sich zu verlangen.
Der jeweilige Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 191 AR RVA 372/18 schriftlich in Verbindung setzen.
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