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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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Staatsanwaltschaft Stuttgart

190 AR RVA 359/19

Durch das Amtsgericht Nürtingen ist am 08.01.2019 ein Urteil ergangen, welches seit dem 16.01.2019 rechtskräftig ist. Es wurde die erweiterte Einziehung in Höhe von 121,10 Euro und in Höhe von 3.786,08 Euro angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In der Türkei wird ein Callcenter betrieben. Dort schlossen sich mehrere Personen zu einer Gruppierung zusammen, um fortgesetzte Betrugstaten zum Nachteil älterer Menschen zu begehen. Die Gruppierung kontaktierten von dort telefonisch die Geschädigten in Deutschland und gaben sich als Rechtsanwälte aus. Bei den Anrufen nutzten die Täter Rufnummern, die sie sich durch „Spoofing“ verschafft hatten. Sie spiegelten den Geschädigten mit geschickter Gesprächsführung vor, diese hätten Schulden bei Gewinnspielgesellschaften. Sie, die Anrufer und angeblichen Rechtsanwälte, würden aber im Auftrag der Geschädigten gegen diese Firmen vorgehen und sogar eine hohe Entschädigung für die Geschädigten erstreiten. Die Geschädigten müssten dafür eine Kaution leisten, die nach Ende des Prozesses zurückgezahlt werde. Auf diese Weise wollten sie die Geschädigten zur Zahlung der Kautionssumme und weiterer Forderungen veranlassen.

Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Herausgabe/Rückübertragung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung an sich zu verlangen.

Der jeweilige Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 190 AR RVA 359/19 schriftlich in Verbindung setzen.

 

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