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190 AR RVA 292/19

Durch das Amtsgericht Ludwigsburg ist am 19.02.2019 ein Strafbefehl ergangen, welcher seit dem 07.03.2019 rechtskräftig ist. Dabei wurde die Einziehung in Höhe von 225,50 Euro angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Zwischen dem 19.10.2018 und dem 20.10.2018 hielten sich Cristina-Ancheta Moise, Lidia Moise und Christina-Ancheta Moise am Marktplatz in Ludwigsburg auf und täuschten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mittels selbstgefertigter Formulare gegenüber Passanten vor, Spendengelder für einen Landesverband für Behinderte und taubstumme Kinder zu sammeln und täuschten den Passanten Taubstummheit vor, um bei den potentiellen Opfern Mitleid zu erwecken. Dabei beabsichtigten sie von Anfang an, die Geldbeträge für sich zu behalten und nicht für wohltätige Zwecke auszugeben. Entsprechend ihrer vorgefassten Absicht erlangten sie durch diese Vorgehensweise zwischen dem 19.10.2018 und dem 20.10.2018 11:40 Uhr von mindestens einem noch unbekannten Geschädigten einen Betrag von insgesamt 225,50 EUR.

Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Herausgabe/Rückübertragung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung an sich zu verlangen.

Der jeweilige Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 190 AR RVA 292/19 schriftlich in Verbindung setzen.

 

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