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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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Staatsanwaltschaft Stuttgart

190 AR RVA 479/19

Durch das Amtsgericht Stuttgart ist am 02.05.2019 ein Strafbefehl ergangen, welcher seit dem 24.05.2019 rechtskräftig ist. Im Hinblick auf die dortigen Diebstahlstaten wurde dabei die erweiterte Einziehung eines T-Shirts der Marke Tchibo und ein Damenslip der Marke New Yorker angeordnet.

Dem genannten Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Diebstahl: 09.04.2019 wurden in den Geschäftsräumen der Firma TK Maxx, Königstr. 18, 70173 Stuttgart, Wimpern und ein Peeling Schwamm entwendet.

Bei der Durchsuchung der Täterin am 09.04.2019 konnten die beiden genannten Gegenstände sichergestellt werden. Diese konnten keiner konkreten Tat zugeordnet werden und wurden daher gem. § 73a StGB erweitert eingezogen.

Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Herausgabe/Rückübertragung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung an sich zu verlangen.

Der jeweilige Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 190 AR RVA 479/19 schriftlich in Verbindung setzen. Hierzu kann das unten beigefügte Formular benutzt werden.

Absender: ______________, den ______________

____________________________ (Name, Vorname)

____________________________ (Straße)

____________________________ (PLZ, Wohnort)

An die
Staatsanwaltschaft Stuttgart
Neckarstr. 145
Aktenzeichen 190 AR RVA …………………………
70190 Stuttgart
(Telefax: 0711/921-4540)

Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft nach § 459i StPO vom

Ich mache meinen Anspruch in Höhe von ___________________________ Euro geltend.
Ich habe von der o. g. Person in Höhe von __________________________ Euro Geld erhalten.
Ich habe
dem Einziehungsbetroffenen den Anspruch in voller Höhe erlassen,
dem Einziehungsbetroffenen den Anspruch in Höhe von ____________________________ Euro erlassen.
Ich verzichte auf die Geltendmachung meines Anspruchs in Höhe von ____________________________ Euro.
____________________________
(Datum)
____________________________
(Unterschrift)

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