Staatsanwaltschaft Stuttgart
190 AR RVA 355/19
Durch das Amtsgericht Böblingen ist am 03.04.2019 ein Urteil wegen Diebstahls und Geldwäsche u.a. ergangen, welches seit dem 11.04.2019 rechtskräftig ist. Beim Angeklagten Spanachi wurde die erweiterte Einziehung für beide Angeklagte in Höhe von 75,83 Euro gesamtschuldnerisch angeordnet.
Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Verurteilten haben sich im August 2018 entschlossen fortan gemeinsam Diebestaten zu begehen um sich hierdurch eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang zu verschaffen. Dabei entwendeten die Angeklagten im bewussten und gewollten Zusammenwirken das Geld aus Kassen sogenannter Selbstpflügwiesen.
Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Herausgabe/Rückübertragung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung an sich zu verlangen.
Der jeweilige Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 190 AR RVA 355/19 schriftlich in Verbindung setzen.
Kommentar hinterlassen