Sicherungsmaßnahmen

Staatsanwaltschaft Stuttgart

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Staatsanwaltschaft Stuttgart

192 AR RVA 175/17

Durch das Landgericht Stuttgart ist am 05.06.2018 ein Urteil ergangen, welches seit dem 05.10.2018 rechtskräftig ist. Gegen Herrn Dominik Giovanni Iacono wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 300.000,00 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein unbekannter Mittäter des Verurteilten befand sich seit mindestens April 2016 unberechtigt im Besitz der Zugangsdaten einer Vielzahl von Bankkunden zum Online-Banking-Account bei deren kontoführender Bank. Betroffen waren vorwiegend Kunden und Konten von Volks- und Raiffeisenbanken im Süddeutschen Raum. Neben den Zugangsdaten zum Online-Banking-Account hatte der unbekannte Mittäter auch weitergehende Informationen über die Bankkunden. Die Daten hatte der Mittäter zumindest überwiegend über sogenannte Phishing-Mails erhalten. Hierbei wurden die Kontoinhaber mit vermeintlich von ihrer Bank versandten E-Mails unter einem Vorwand zur Eingabe von Daten auf einer bestimmten Internetseite aufgefordert, die den unzutreffenden Anschein erweckte, von der fraglichen Bank betrieben zu werden.

Der unbekannte Mittäter plante, mit diesen Daten eine Vielzahl von vom jeweiligen Kontoinhaber nicht autorisierten Transaktionen im Online- und Telefon-Banking vorzunehmen. Im April 2016 nahm er zur Durchführung dieses Plans mit dem Verurteilten Kontakt auf. Sie beschlossen, diesen Tatplan gemeinsam auszuführen, dabei einigten sie sich auf zwei verschiedene Vorgehensweisen.

In insgesamt 355 fällen kontaktierte der Verurteilte telefonisch die Service-Center der Banken und gab sich als der berechtigte Kontoinhaber aus. Erstes Ziel war, die Einrichtung des mobilen TAN-Verfahrens (mTAN-Verfahren), wenn dieses nicht bereits eingerichtet war. Zweitens veranlasste der Verurteilte bei den Telefonaten jeweils die Hinterlegung einer von ihm bestimmten Rufnummer zum Empfang der mTAN. Das Endgerät zu den Rufnummern befand sich beim Verurteilten.

Insgesamt wurden der Verurteilte und sein Mittäter hierdurch in die Lage versetzt, ohne Wissen und Zustimmung des jeweiligen Kontoinhabers Überweisungen im Online-Banking-Verfahren zu tätigen.

Im Einzelnen erteilten beide im Zeitraum vom 30.09.2016 bis zum 24.03.2017 auf diese Weise insgesamt 520 Überweisungsaufträge.

In weiteren Fällen veranlasste der Verurteilte mit seinem Mittäter die Service-Mitarbeiter der Banken unmittelbar zur Vornahme von Überweisungen zulasten des Bankkontos des jeweiligen Kunden. Die Service-Mitarbeiter gingen dabei, wie beabsichtigt, aufgrund der Angaben des Verurteilten in den mit ihnen geführten Telefonaten oder aber, weil sie danach vom Mittäter des Verurteilten einen vorgeblich vom Kontoinhaber herrührenden Serviceauftrag über deren passwortgeschützen Online-Banking-Account oder per E-Mail erhielten, irrig davon aus, dass der jeweilige Überweisungsauftrag vom Verfügungsberechtigten über das Konto erteilt wurde und führten diese deshalb aus. Im Zeitraum vom 26.04.2016 bis 09.03.2017 veranlassten der Verurteilte und sein Mittäter wie beschrieben 56 Überweisungen.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben,

§ 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 190 AR RVA 219/18 schriftlich in Verbindung setzen

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