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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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Staatsanwaltschaft Stuttgart

Az. der StA Stuttgart: 191 AR RVA 343/18

Durch das Amtsgericht Nürtingen ist am 06.06.2018 ein Urteil ergangen, welches seit dem 06.06.2018 rechtskräftig ist. Gegen Alagie Cham wurde hinsichtlich eines Betrages von 2.775,00 Euro die Einziehung von Wertersatz angeordnet. Das Handy Samsung Galaxy S3 mini nebst Simkarte wurde eingezogen.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte brach zwischen dem 27.11.2017 und dem 26.12.2017 in 15 Fällen in Fahrzeuge ein, um aufgrund jeweils gesonderten Tatentschlusses Wertgegenstände zu entwenden und sich hieraus eine nicht nur unerhebliche Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Es handelt sich um folgende Taten:

1.

In der Zeit zwischen dem 27.11.2017, 21 Uhr und dem 28.11.2017, 5:45 Uhr manipulierte der Angeklagte das Schloss des in Neue Weisen 3, Lenningen, abgestellten Fahrzeugs VW, amtliches Kennzeichen ES-T 6335 mit einer Schere und konnte sich auf diese Weise Zugang verschaffen. Er entwendete ein kleines Schweizer Taschenmesser im Wert von ca. 20 Euro.

2.

Am 28.11.2017 zwischen 0 Uhr und 6:30 Uhr brachte der Verurteilte die hintere Dreieckscheibe des im Heerweg 41, Lenningen, abgestellten Fahrzeugs ES-KN 4403 durch Hebewirkung zum Bersten. Er entriegelte das Fahrzeug und entwendete aus diesem ein Mobiltelefon der Marke Samsung im Wert von ca. 100 Euro.

3.

In der Zeit zwischen dem 06.12.2017, 21 Uhr und dem 07.12.2017, 9 Uhr brachte der Verurteilte die hintere Dreieckscheibe des in der Adolf-Scheufelen-Str. 21, Lenningen, abgestellten Fahrzeugs durch Hebelwirkung zum Bersten. Er entriegelte das Fahrzeug und entwendete aus diesem eine Sonnenbrille im Wert von ca. 30 Euro.

4.

In der Zeit zwischen dem 06.12.2017, 23 Uhr und dem 07.12.2017, 9 Uhr brachte der Verurteilte die hintere Dreiecksscheibe des in der Marktstr. 20, Lenningen abgestellten Fahrzeugs Mercedes, amtliches Kennzeichen ES-EJ 1301 durch Hebelwirkung zum Bersten; er entriegelte das Fahrzeug und entwendete aus diesem eine Geldbörse mit Bargeld in Höhe von etwa 80 Euro, eine Winterjacke, eine Mütze und einen Schal, ein Strandhandtuch sowie diverse Brillen (Sonnenbrille, Nachtsichtbrille, RayBan Brille).

5.

In der Zeit zwischen dem 08.12.2017, 21 Uhr und dem 09.12.2017, 9:30 Uhr brach der Verurteilte die Beifahrerscheibe des in der Kirchheimer Str., Nürtingen, abgestellten Fahrzeugs Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen ES-HF 6371 zum Bersten und entwendete einen Firmen-Laptop der Marke Dell, eine schwarze Laptoptasche eine weiße Playstation 4 mit Zubehör und 2 Spiele im Gesamtwert von ca. 800 Euro.

6.

Am 09.12.2017 zwischen, 0:45 Uhr und 9:30 Uhr brachte der Verurteilte die hintere Scheibe des in der Liststr., Nürtingen, abgestellten Fahrzeugs Mercedes Benz ML 320, amtliches Kennzeichen WN-MC 1224 zum Bersten und entwendete eine blaue RayBan Sonnenbrille sowie ein graues Säckchen mit etwa 50 Euro Kleingeld.

7.

In der Zeit zwischen dem 08.12.2017, 21 Uhr und dem 09.12.2017, 12 Uhr brachte der Verurteilte die hintere Scheibe des in der Urbanstr., Nürtingen, abgestellten Fahrzeugs Mercedes Benz amtliches Kennzeichen NT-W 202 zum Bersten und entwendete aus diesem ca. 25 Euro Münzgeld.

8.

In der Zeit zwischen dem 08.12.2017, 10 Uhr und dem 12.12.2017, 6:45 Uhr brachte der Verurteilte die hintere Seitenfensterscheibe des im Kreuzungsbereich Urbanstraße/Am Ersber, Nürtingen, abgestellten Fahrzeugs Daimler Benz, amtliches Kennzeichen ES-WW 101 auf und entwendete aus diesem eine Gleitsichtbrille im Wert von ca. 600 Euro, einen Lippenstift sowie 10 Musikkassetten, um diese für sich zu behalten.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart zum o. g. Aktenzeichen anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Eine Gewähr für den tatsächlichen Bestand des sichergestellten Gegenstände, für die wirtschaftliche Werthaltigkeit bzw. für die Verwertungsergebnisse kann nicht übernommen werden.
Des Weiteren kann keine Garantie für eine etwaige Auskehrung des Verwertungserlöses an Sie übernommen werden.

Sofern sich aufgrund der Rückantwortschreiben ergeben wird, dass die geltend gemachten Forderungen wertmäßig das sichergestellte Vermögen übersteigen, wird von hieraus ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der o. g. Person gem. §§ 459h Abs. 2 S. 2, 111i Abs. 2 StPO beantragt. In einem solchen Fall erhalten Sie eine gesonderte Mitteilung des Insolvenzverwalters in der Sie darauf hingewiesen werden, Ihre Forderung selbständig zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO) anzumelden.

Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht zur Rechtsberatung befugt ist und daher keine Auskünfte geben kann und daher von entsprechenden Rückfragen abzusehen ist! Ab Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, wird die Staatsanwaltschaft 6 Monate lang keine Auskunft zum Stand des Auskehrungsverfahrens geben.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge das beigefügte Rückantwortschreiben an die Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 191 AR RVA 343/18, übersenden.

Eine Antwort der Staatsanwaltschaft wird erst 7 Monate nach Erscheinen dieser Mitteilung (im elektronischen Bundesanzeiger) erfolgen!

Absender: ______________, den ______________
____________________________ (Name, Vorname)
____________________________ (Straße)
____________________________ (PLZ, Wohnort)

An die
Staatsanwaltschaft Stuttgart
Neckarstr. 145
70190 Stuttgart
Aktenzeichen 191 AR RVA343/18
(Telefax: 0711/921-4540)

Verfahren gegen Alagie Cham

Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart nach § 459i StPO vom 12.09.2018

Ich mache meinen Anspruch in Höhe von ___________________________ Euro geltend.
Ich habe von der o. g. Person in Höhe von __________________________ Euro Geld erhalten.
Ich habe

dem Einziehungsbetroffenen den Anspruch in voller Höhe erlassen,

dem Einziehungsbetroffenen den Anspruch in Höhe von ____________________________ Euro erlassen.

Ich verzichte auf die Geltendmachung meines Anspruchs gegen die Staatsanwaltschaft in Höhe von ____________________________ Euro.

Für eine eventuelle Auskehrung des Verwertungserlöses gebe ich meine Bankverbindung wie folgt bekannt:

Kreditinstitut: ____________________________
IBAN: ____________________________
BIC/SWIFT-Code: ____________________________
Kontoinhaber: ____________________________
____________________________ ____________________________
(Datum) (Unterschrift)

 

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