Startseite Allgemeines Staatsanwaltschaft Stuttgart
Allgemeines

Staatsanwaltschaft Stuttgart

qimono / Pixabay
Teilen

Staatsanwaltschaft Stuttgart

190 AR RVA 562/19

Durch das Amtsgericht Stuttgart ist am 17.06.2019 ein Strafbefehl ergangen, welcher seit dem 11.07.2019 rechtskräftig ist. Im Hinblick auf eine Diebstahlstat wurde dabei die erweiterte Einziehung von zwei Packungen künstlicher Wimpern, der Pullover der Marke Puma, das goldene Armband, der silberne Haarreif und der Nagelschneider eingezogen.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 29.04.2019 gegen 16:25 Uhr entwendete die Verurteilte in den Geschäftsräumen der Filiale der dm-drogerie markt GmbH + Co.KG, Königstraße 2, 70173 Stuttgart, Kosmetikprodukte im Gesamtwert von 11,85 EUR, indem sie die Kosmetikprodukte in den Geschäftsräumen in ihre Handtasche steckte und den Kassenbereich nach Bezahlung anderer Artikel passierte, um die Ware ohne zu bezahlen für sich zu behalten.

Aus weiteren, im Einzelnen nicht näher feststellbaren Diebstahlstaten erlangte sie zudem zwei Packungen künstlicher Wimpern, einen Pullover der Marke Puma, ein goldenes Armband, einen silbernen Haarreif und einen Nagelschneider.

Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Herausgabe/Rückübertragung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung an sich zu verlangen.

Der jeweilige Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 190 AR RVA 562/19 schriftlich in Verbindung setzen.

 

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Bericht: Genossenschaften und die Rolle genossenschaftlicher Prüfungsverbände

Die Aufgaben genossenschaftlicher Prüfungsverbände Genossenschaften sind gesetzlich verpflichtet, Mitglied in einem Prüfungsverband...

Allgemeines

Mega-Millionen-Jackpot steigt auf geschätzte 1,15 Milliarden Dollar – Der Weihnachtswahnsinn ohne Gewinner

Es war eine stille Nacht, heilige Nacht – aber nicht für die...

Allgemeines

Kritischer Bericht zur Bilanz 2023 de Tafel Deutschland e.V. 2023 GF Andreas Steppuhn?

Unverzichtbare soziale Rolle Die Tafeln in Deutschland leisten eine essenzielle Arbeit für...

Allgemeines

Das gibt es auch in den USA-Kickback-Rocket Homes wegen illegaler Kickback-Methoden von US-Verbraucherschutzbehörde angeklagt

Die US-amerikanische Verbraucherschutzbehörde Consumer Financial Protection Bureau (CFPB) hat am Montag schwere...