Staatsanwaltschaft Stuttgart
190 AR RVA 562/19
Durch das Amtsgericht Stuttgart ist am 17.06.2019 ein Strafbefehl ergangen, welcher seit dem 11.07.2019 rechtskräftig ist. Im Hinblick auf eine Diebstahlstat wurde dabei die erweiterte Einziehung von zwei Packungen künstlicher Wimpern, der Pullover der Marke Puma, das goldene Armband, der silberne Haarreif und der Nagelschneider eingezogen.
Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 29.04.2019 gegen 16:25 Uhr entwendete die Verurteilte in den Geschäftsräumen der Filiale der dm-drogerie markt GmbH + Co.KG, Königstraße 2, 70173 Stuttgart, Kosmetikprodukte im Gesamtwert von 11,85 EUR, indem sie die Kosmetikprodukte in den Geschäftsräumen in ihre Handtasche steckte und den Kassenbereich nach Bezahlung anderer Artikel passierte, um die Ware ohne zu bezahlen für sich zu behalten.
Aus weiteren, im Einzelnen nicht näher feststellbaren Diebstahlstaten erlangte sie zudem zwei Packungen künstlicher Wimpern, einen Pullover der Marke Puma, ein goldenes Armband, einen silbernen Haarreif und einen Nagelschneider.
Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Herausgabe/Rückübertragung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung an sich zu verlangen.
Der jeweilige Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 190 AR RVA 562/19 schriftlich in Verbindung setzen.
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