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Staatsanwaltschaft Stuttgart

190 AR RVA 257/17

Durch das Amtsgericht Stuttgart ist am 07.09.2017 ein Urteil ergangen, welches seit dem 07.09.2017 rechtskräftig ist. Der Verurteilte hat durch die Taten einen Betrag in Höhe von 3.290,00 Euro erlangt. In dieser Höhe unterliegt der Wert des Erlangten der Einziehung.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.

Am 25.04.2017 gegen 15:20 Uhr entwendete der Verurteilte auf der Baustelle in der Wegländerstr. 17, 70563 Stuttgart, aus der Jacke des Bauarbeiters Dariusz Krysztof Tkaczyk zwei 50 Euro Scheine, um diese für sich zu behalten.

2.

Am 16.03.2017 gegen 14:44 entwendete der Verurteilte in der Max-Plank-Str. 3, 70806 Kornwestheim aus einem Baucontainer Bargeld, von den Bauarbeitern Kamil Matenz Gajewski ca. 190 Euro und 180 Zloty und von Jozef Stefan Gajewski ca. 65 Euro um diese für sich zu behalten. Die dortige Baustelle war komplett umzäunt, so dass der Verurteilte zunächst den Bauzaun übersteigen musste, um zu den Baucontainer zu gelangen.

3.

Am 03.08.2012 zwischen 14:30 Uhr und 17:00 Uhr drang der Verurteilte in einen Baucontainer gegenüber der Maybachstr. 8 in 70469 Stuttgart ein, um Bargeld zu stehlen. Er nahm 1720,00 Euro des Geschädigten Alexander Smolen an sich um das Geld für sich zu behalten. Das Fenster zum Baucontainer öffnete er mit einem Gegenstand, mit welchem er den Fenstergriff von außerhalb des Containers manipulieren konnte.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 190 AR RVA 257/17 schriftlich in Verbindung setzen

 

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