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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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Staatsanwaltschaft Stuttgart

190 AR RVA 167/19

Durch das Amtsgericht Waiblingen ist am 10.10.2018 ein Urteil ergangen, welches seit dem 18.10.2018 rechtskräftig ist. Gegen Herrn Luca Dobranic wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.000 Euro angeordet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 02.08.2017 entschloss sich der Verurteilte Dobranic, der ein Bauhandwerk betreibt, sich die hierfür benötigten Werkzeuge und Materialien von anderen Baustellen zu entwenden, um sich so eine Einnahmequelle von nicht nur vorrübergehender Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, insbesondere sein Bauhandwerk mit dem Material auszuführen.

3. Zwischen dem 02.08.2017 18 Uhr und dem 03.08.2017 6:30 Uhr begab sich der Verurteilte Dobranic mit eben diesem LKW nebst Anhänger und einem weiteren bislang unbekannten Mittäter zur Baustelle in der Adalbert-Stifter-Strasse in Bietigheim-Bissingen, wo sie Stahlrohrstützen, Heizungs- und Santitärmaterialien, Stromkabel und Werkzeugkisten im Gesamtwert von 27.000 Euro entwendeten, indem sie die Umzäunung aufschraubten und im Untergeschoss eine Stahltüre aufhebelten. Der Abtransport des Diebesgut erfolgte wiederum mit dem Transporter und dem Hänger.

4.Zwischen dem 11.09.2017, 18 Uhr und 12.09.2017, 7:00 Uhr begab sich der Verurteilte Dobranic und ein weiterer, bislang unbekannt gebliebener Mittäter zur Baustelle in der Nelly-Sachs-Str. in Ostfildern, wo sie Werkzeug und Kabelmaterial im Gesamtwert von ca. 5.000 TS Euro entwendeten, indem sie im Erdgeschoss eine Stahltüre aufschraubten und die genannten Gegenstände entwendeten.

5. Zwischen dem 25.09.2017, 16 Uhr und dem 26.09.2017, 7:00 Uhr begab sich der Verurteilte Dorbanic und ein weiterer, bislang unbekannter Mittäter zur Baustelle im Orozslany Weg 6 in Plochingen. Dort entwendeten sie Werkzeuge, Heizungs- und Sanitärmaterialien, Stromkabel und Werkzeugkisten im Gesamtwert von ca. 8.300 Euro indem sie im Untergeschoss eine Stahltür aufhebelten und die genannten Gegenstände entwendeten.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 190 AR RVA 167/19 schriftlich in Verbindung setzen

 

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