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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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Staatsanwaltschaft Stuttgart

192 AR RVA 838/19

Durch das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt ist am 20.08.2019 ein Urteil ergangen, welches seit dem 20.08.2019 rechtskräftig ist. Gegen Andreas Jablonski wurde dabei die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 30.121,71 EUR angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In Ausführung ihres gemeinsamen Tatplans verkauften Tushkanov und Melzev über die Internetplattform Ebay bzw. Ebay-Kleinanzeigen jeweils elektronische Geräte oder andere hochwertige Ware an verschiedene Geschädigte und täuschten dabei jeweils vor, willens und in der Lage zu sein, den entsprechenden Gegenstand zu liefern. Die Hintermänner verwendeten dabei jeweils falsche Personalien oder gehackte Ebay-Accounts. Im Vertrauen hierauf überwiesen die Geschädigten jeweils den Kaufpreis auf die vom Verurteilten jeweils verwendeten Bankkonten. Während dem gesondert Verfolgten Alexandr Tushkanov und dem nicht näher bekannten Malzev die Aufgabe oblag, die Ware über die Plattformen zum Verkauf anzubieten bzw. die Accounts zu hacken, war der Verurteilte jeweils dafür zuständig, die vorhandenen Gelder nach Eingang auf einen seiner Bankkonten über die Zahlungsdienstleister Ria bzw. Moneygram nach Kasachstan weiterzuleiten. Im Einzelnen verwendete der Angeschuldigte dabei jeweils verschiedene Bankkonten auf den Namen „Mirko Rommel“ bei der

a) der 1822direkt Gesellschaft der Frankfurter Sparkasse
b) der Norisbank
c) bei der Commerzbank
d) bei der ING-DIBA AG

sowie die auf seinen Namen laufenden Bankkonten
e) bei der LBBW
f) bei der Commerzbank AG
g) bei der Postbank Berlin.

Entsprechend ihrer vorgefassten Absicht lieferten die Hintermänner und der Verurteilte die Ware nach Gelderhalt jeweils nicht aus, weshalb den Geschädigten jeweils ein Schaden in Höhe des Kaufpreises entstand. Insgesamt entstand hierdurch ein Schaden in Höhe von 30.121,49 EUR.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart zum o. g. Aktenzeichen anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Zur Anmeldung sind diejenigen Verletzten berechtigt, die auf die oben genannten Bankkonten überwiesen haben.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Eine Gewähr für den tatsächlichen Bestand der sichergestellten Gegenstände, für die wirtschaftliche Werthaltigkeit bzw. für die Verwertungsergebnisse kann nicht übernommen werden.

Des Weiteren kann keine Garantie für eine etwaige Auskehrung des Verwertungserlöses an Sie übernommen werden.

Sofern sich aufgrund der Rückantwortschreiben ergeben wird, dass die geltend gemachten Forderungen wertmäßig das sichergestellte Vermögen übersteigen, wird von hieraus ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der o. g. Person gem. §§ 459h Abs. 2 S. 2, 111i Abs. 2 StPO beantragt. In einem solchen Fall erhalten Sie eine gesonderte Mitteilung des Insolvenzverwalters, in der Sie darauf hingewiesen werden, Ihre Forderung selbständig zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO) anzumelden.

Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht zur Rechtsberatung befugt ist und daher keine Auskünfte geben kann und daher von entsprechenden Rückfragen abzusehen ist! Ab Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger wird die Staatsanwaltschaft 6 Monate lang keine Auskunft zum Stand des Auskehrungsverfahrens geben.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben,

§ 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge das beigefügte Rückantwortschreiben an die Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 192 AR RVA 838/19, übersenden.
Eine Antwort der Staatsanwaltschaft wird erst 7 Monate nach Erscheinen dieser Mitteilung (im elektronischen Bundesanzeiger) erfolgen!

Absender:

                              ______________, den ______________

________________________________________________________ (Name, Vorname)

________________________________________________________ (Straße)

________________________________________________________ (PLZ, Wohnort)

An die
Staatsanwaltschaft Stuttgart
Neckarstr. 145
70190 Stuttgart
Aktenzeichen 192 AR RVA 838/19
(Telefax: 0711/921-4540)

Verfahren gegen Andreas Jablonski
Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart nach § 459i StPO vom 19.08.2020

Ich mache meinen Anspruch in Höhe von ___________________________ Euro geltend.
Ich habe von der o. g. Person in Höhe von ___________________________ Euro Geld erhalten.
Ich habe
dem Einziehungsbetroffenen den Anspruch in voller Höhe erlassen,
dem Einziehungsbetroffenen den Anspruch in Höhe von ___________________________ Euro erlassen.
Ich verzichte auf die Geltendmachung meines Anspruchs gegen die Staatsanwaltschaft in Höhe von
___________________________ Euro.
Für eine eventuelle Auskehrung des Verwertungserlöses gebe ich meine Bankverbindung wie folgt bekannt:
Kreditinstitut: ________________________________________________________
IBAN: ________________________________________________________
BIC/SWIFT-Code: ________________________________________________________
Kontoinhaber: ____________________________________________________________________________________
___________________________ __________________________
(Datum) (Unterschrift)

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