Staatsanwaltschaft Stuttgart190 AR RVA 161/18 Durch das Amtsgericht Stuttgart ist am 23.03.2018 ein Urteil wegen Diebstahls ergangen, das seit dem 23.03.2018 rechtskräftig ist. Gegen Herrn Valentin Adrian Bolboaca wurde dabei die erweiterte Einziehung folgender Gegenstände ausgesprochen: 3 Parfums der Marke Miss Dior, 1 Parfum der Marke Lady Million, 2 Parfums der Marke Armani, 1 Parfum der Marke Azzaro, 1 Parfum der Marke Chanel, 1 Parfum der Marke Hugo Boss, 1 Parfum unbekannter Marke, grüne Flasche, 2 Epiliergeräte der Marke Sanitas, 1 elektrischer Rasierer der Marke Philips, 1 elektrisches Nagelpflegesystem der Marke Scholl, 1 Packung Ersatzrollen hierzu, 2 Nagellacke der Marke Scholl, 1 Nagelpflegeaufsatz der Marke Scholl. Dies sind Gegenstände hinsichtlich derer Ihnen ggf. ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe erwachsen ist, § 459h Abs. 1 StPO. Ihren Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung im Bundesanzeiger bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart unter dem Aktenzeichen 190 AR RVA 161/18 anmelden, § 459j Abs. 1 StPO. Eine Rückübertragung/Herausgabe ist nur möglich, sofern Sie Ihren Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden und sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Da es sich hierbei um eine erweiterte Einziehung handelt und sich Ihr Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO. Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 111j Abs. 5 StPO. Sie können einen Gegenstand von der Staatsanwaltschaft auch herausgegeben oder zurückübertragen bekommen, wenn der Einziehungsbetroffene ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt aus dem sich ergibt, dass Ihnen aus der Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist und der Einziehungsbetroffene die Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes an Sie verlangt, § 459l Abs. 1 S. 1 StPO. Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (Bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, einen o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.
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