Staatsanwaltschaft Stuttgart
Az. der StA Stuttgart: 191 AR RVA 496/20
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 05.06.2020, rechtskräftig seit 25.07.2020, Az: 2 Cs 84 Js 27454/20, wurde die Einziehung folgender Gegenstände, die der Verurteilte von unbekannten Verletzten erlangte, angeordnet:
37 Flaschen Jack Daniels, 4 Flaschen Moet & Chandon, 2 Flaschen Chivas Regal, 2 Flaschen Philippe de Lonnsac
Die Gegenstände wurden zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 04.11.2019 aus Getränkemärkten im Großraum Stuttgart entwendet oder der Verurteilte verschaffte sich auf andere Weise Besitz an den oben aufgeführten Alkoholika, welche er am 04.11.2019 mit sich führte.
Der/die bislang unbekannte Verletzte hat einen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes, § 459h Abs. 1 StPO. Dieser Anspruch ist innerhalb von sieben Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden, § 459j Abs. 1 StPO. Zudem bedarf es der Zulassung durch das Gericht, da sich die Anspruchsberechtigung des unbekannten Verletzten nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, § 459j Abs. 2 StPO.
Daneben kann der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe auch unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines anderen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, ohne Wahrung einer Frist bei der Staatsanwaltschaft angemeldet werden, § 111j Abs. 5 StPO.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger des Verletzten (z.B. bei Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an dessen Stelle tritt und berechtigt ist, den o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.
Der/die Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, unter Angabe des o.g. Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.
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