Staatsanwaltschaft Stuttgart190 AR RVA 216/19 Durch das Amtsgericht Stuttgart ist am 25.01.2019 ein Urteil ergangen, welches seit dem 02.02.2019 rechtskräftig ist. Gegen Herrn Giuseppe Squadrito wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.200 € angeordnet. Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 22.10.2016 schloss der Verurteilte im Auftrag des Doktor Ulrich Beutner mit Herrn Panagiotis Skonidis einen Wohnraummietvertrag über die Dachgeschosswohnung im Hause Mönchhaldenstr. 83, 70191 Stuttgart, ab, ohne hierzu ermächtigt oder in irgendeiner Weise berechtigt zu sein. Das Mietverhältnis begann am 22.10.2016 und endete im August 2017. Zwischen dem Verurteilten und Herrn Skonidis war ein monatlicher Mietzins in Höhe von 420,00 Euro vereinbart. Der Mietzins wurde durch Herrn Skonidis während der Mietzeit (zehn Monate) durch Barzahlung oder Überweisung im Glauben an die Berechtigung des Verurteilten – an den Verurteilten entrichtet. Mit dem Abschluss des Mietvertrages zwischen dem Verurteilten und Herrn Skonidis stellte der Hauptmieter seine Mietzahlungen an den Vermieter Herrn Beutner ein. Eine Kautionszahlung war zwar vereinbart, erfolgte jedoch nicht. Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO. Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO. Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO. Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO. Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich. In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft. Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen. Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 190 AR RVA 216/19 schriftlich in Verbindung setzen. |
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