Staatsanwaltschaft Stuttgart
190 AR RVA 211/19
Durch das Amtsgericht Stuttgart wurde mit Beschluss vom 15.03.2019 im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Facharzt für Allgemeinmedizin in Stuttgart, welcher auch Leichenschauen durchgeführt hat, der Vermögensarrest in Höhe von 190.784,06 € gem. § 111e Abs. 1 StPO angeordnet.
Dem genannten Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschuldigte steht im Verdacht, in einer Vielzahl von Fällen vom 01.01.2016 bis 31.10.2018 für privatärztliche Leistungen im Zusammenhang mit der ärztlichen Leichenschau bewusst unrichtige Gebührentatbestände bzw. lediglich Pauschalbeträge angesetzt und damit überhöhte bzw. falsche Rechnungen erstellt zu haben, die durch die Angehörigen der Verstorbenen sodann im Vertrauen auf die Richtigkeit der Abrechnung und die Erbringung der entsprechenden Leistungen beglichen wurden.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens steht Ihnen ggf. ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu, §§ 459h Abs. 2, 459k StPO.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der erneuten Mitteilung nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Sollte die Mitteilung nach Rechtskraft mittels elektronischem Bundesanzeiger veröffentlicht sein, läuft die genannte Frist ab dem Veröffentlichungsdatum.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Der Verletzte möge das beigefügte Rückantwortschreiben an die Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 190 AR RVA 211/19, übersenden.
Absender: | ______________, den ______________ |
____________________________ (Name, Vorname)
____________________________ (Straße)
____________________________ (PLZ, Wohnort)
An die
Staatsanwaltschaft Stuttgart
Neckarstr. 145
Aktenzeichen 190 AR RVA 211/19
70190 Stuttgart
(Telefax: 0711/921-4540)
Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft nach § 111l Abs. 3 StPO im Ermittlungsverfahren 190 AR RVA 211/19
☐ | Ich werde meinen Anspruch in Höhe von __________________________ Euro geltend machen. | |
☐ | Ich habe von der o. g. Person in Höhe von _________________________ Euro Geld erhalten. | |
☐ | Ich habe | |
○ | der o. g. Person den Anspruch in voller Höhe erlassen, | |
○ | der o. g. Person den Anspruch in Höhe von ____________________________ Euro erlassen. | |
☐ | Ich verzichte auf die Geltendmachung meines Anspruchs in Höhe von ____________________________ Euro. |
____________________________ (Datum) |
____________________________ (Unterschrift) |
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