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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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Staatsanwaltschaft Stuttgart

192 AR RVA 340/​18

Durch das Landgericht Stuttgart ist am 13.11.2018 ein Urteil ergangen, welches seit dem 21.11.2018 rechtskräftig ist. Gegen Herrn Fayssal Ayachine 5.761,73 € wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 487,05 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte bestellte im Zeitraum vom 05.12.2017 bis zum 12.02.2018 von seiner Wohnadresse aus, auf verschiedenen Internetseiten unter Verwendung der Daten fremder oder nicht existenter Personen und unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit Bekleidung sowie Koffer und eine Küchenmaschine zum Gesamtkaufpreis von 6.591,67 Euro, um diese weiter zu veräußern und sich durch fortgesetzte Begehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, denn er hatte von vornherein nicht vor, die Waren zu bezahlen, sondern die Absicht, diese weiter zu veräußern. Hierdurch wurden die Versender in Höhe des jeweiligen Kaufpreises geschädigt.
Der Verurteilte ließ die Pakete in unterschiedliche Hermespaketshops liefern. In allen Fällen, mit einer Ausnahme, gab der Verurteilte bei Abholung der Pakete vor, dass er jemand anders sei und legte jeweils eine angeblich von den Empfängern der Pakete ausgefüllte Vollmacht vor. Tatsächlich hatte sich der Verurteilte einen auf diese Person lautenden Personalausweis auf nicht geklärte Weise verschafft und die Vollmachten bewusst wahrheitswidrig selbst ausgefüllt.

Am 09.01.2018 um 20:42 Uhr bestellte der Verurteilte unter Verwendung eines anderen Namens und unter dessen Adresse Waren zum Verkaufspreis von 484,97 Euro. Das Paket holte er unter Vorlage einer gefälschten Vollmacht am 15.01.2018 um 16:43 Uhr im Hermes Paketshop in Fellbach ab.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 192 AR RVA 340/​18 schriftlich in Verbindung setzen.

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