Staatsanwaltschaft Stuttgart
192 AR RVA 569/19
Durch das Amtsgericht Kirchheim unter Teck ist am 11.06.2019 ein Urteil ergangen, welches seit dem 11.06.2019 rechtskräftig ist. Gegen Herrn Bernd Michael Slowaczek wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 45.733 € angeordnet.
Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte und ein gesondert Verfolgter (alias Francisco Antonio Mairena Lopez) versprachen im Zeitraum zwischen Februar und August 2012 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken den späteren Geschädigten, sie könnten diesen Darlehen in Millionenhöhe (€) verschaffen.
Teils selbst handelnd, teils über gutgläubige Dritte handelnd, spiegelten der Verurteilte und Steiner den Zeugen bewusst wahrheitswidrig vor, diese könnten gegen Zahlung einer im Voraus zu begleichenden Bearbeitungsgebühr über die „Word Invest S.A.“ mit Sitz in Nicaragua sogenannte rückzahlungsfreie Darlehen der „Grupo Matex“ in Panama als Darlehensgeber erlangen.
Dabei sollte gemäß den jeweils gegenüber den Geschädigten gemachten Angaben von dem zur Verfügung zu stellenden Darlehen 60 % der Bruttosumme als nicht rückzahlbares Darlehen an die Darlehensnehmer ausgezahlt werden, die übrigen 40 % sollten vom Darlehensgeber in andere Anlageformen investiert werden. Mit den dabei angeblich zu erzielenden erheblichen Steuervorteilen und Renditen sollte sodann das gesamte Darlehen getilgt werden. Gemäß den gegenüber den Geschädigten gemachten Angaben wäre das Darlehen für diese mit der Zahlung der Vorausgebühren abgegolten gewesen, weitere Zahlungen hätten von diesen nicht geleistet werden sollen.
Die im Voraus zu zahlende Bearbeitungsgebühr sollte vereinbarungsgemäß bis zur Auskehrung des Darlehens treuhänderisch auf dem Konto der Loyal Bank Ltd., St. Vincent, welches auf das Unternehmen Fancross Trading Ltd. des Verurteilten Slowaczek lief, verwahrt werden. Erst nach erfolgter Zurverfügungstellung des Kapitals an die Kapitalnehmer sollten die eingezahlten Bearbeitungsgebühren weiter überwiesen werden.
Um die angebliche Seriosität des Angebots zu unterstreichen, legte der Verurteilte Slowaczek zusätzlich einem Zeugen und dem Anzeigeerstatter einen auf ihn lautenden, gefälschten Kontoauszug der BNP Paribas Fortis Bank vom 12.11.2010 vor, welcher ein Guthabensaldo von 10.000.000,00 € auswies.
Dem Verurteilten war zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass er über ein derartiges Guthaben nicht verfügte und er insbesondere keine zehn Millionen Euro durch die von ihm beworbenen Darlehensgeschäfte erlangt hatte.
Jeweils im Vertrauen auf die Versprechungen des Verurteilten Slowaczek und des gesondert Verfolgten, wonach sie ein nicht rückzahlbares Darlehen in Millionenhöhe erhalten würden, leisteten die Geschädigten Zahlungen als Bearbeitungsgebühren, teils per Überweisung auf das Konto der Fancross Trading Ltd. bei der Loyal Bank Ltd., St. Vincent, und teils bar, an den Verurteilten Slowaczek.
04.06.2012, 6.000,00 Euro, Überweisung
24.05.2012, 6.000,00 Euro, Überweisung
17.05.2012, 6.000,00 Euro, bar
26.04.2012 1.350 € bar
Zu einer Auszahlung der versprochenen rückzahlungsfreien Darlehen kam es – wie vom Verurteilten Slowaczek von vornherein beabsichtigt – in keinem Fall. Die einbezahlten Bearbeitungsgebühren wurden nicht dazu verwendet, den Geschädigten ein Darlehen seitens der „World Invest S.A.“ zu erwirken: Vielmehr wurden die vereinnahmten Gelder gemäß dem gemeinsamen Tatplan vom Verurteilten Slowaczek sowie dem gesondert verfolgten Steiner ausschließlich für eigene Zwecke eingesetzt. Die Geschädigten erhielten weder eine Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren noch das versprochene Darlehen. Alle genannten Kunden erlitten, wie der Verurteilte Slowaczek vorgesehen und zumindest billigend in Kauf genommen hatte, jeweils einen Schaden in Höhe der von ihnen geleisteten Zahlungen.
Gemäß dem gemeinsam gefassten Tatplan des Verurteilten Slowaczek und des gesondert Verfolgten kam es diesen von vornherein nur darauf an, die von den Geschädigten gezahlten Vorausgebühren zu vereinnahmen. Sie handelten bei Begehung der Tat jeweils, um sich aus fortgesetzter Tatbegehung eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu erschließen.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
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sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens), |
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wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
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wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 192 AR RVA 569/19 schriftlich in Verbindung setzen.
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