Staatsanwaltschaft Stuttgart
191 AR RVA 148/18
Durch das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt ist am 20.02.2018 ein Strafbefehl ergangen, welcher seit dem 08.03.2018 rechtskräftig ist. Im Hinblick auf die Diebstahlstaten des Herrn Giorgi Tevdoradze wurde dabei die erweiterte Einziehung der schwarzen Jacke von Jack Wolfskin angeordnet.
Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der obige Beschuldigte entwendete am 11.12.2017 in den Geschäftsräumen der Firma Galeria Kaufhof, Badstr. 8-12, 70372 Stuttgart ein Paar Schuhe, um die Ware ohne zu bezahlen für sich zu behalten. Dabei befand er sich im Besitz einer schwarzen Jacke der Marke Jack Wolfskin.
Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Herausgabe/Rückübertragung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Herausgabe/Rückübertragung an sich zu verlangen.
Der jeweilige Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 191 AR RVA 148/18 schriftlich in Verbindung setzen.
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