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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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Staatsanwaltschaft Stuttgart

192 AR RVA 774/​20

Durch das Amtsgericht Backnang ist am 19.10.2020 ein Urteil ergangen, welches seit dem 27.10.2020 rechtskräftig ist. Gegen Herrn Koch, Bertram wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 487,05 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeschuldigte Bertram Koch erklärte sich gegenüber dem inzwischen rechtskräftig verurteilten gesondert verfolgten Verurteilten spätestens im März 2018 dazu bereit, verschiedene Elektronikartikel, hauptsächlich E-Book-Reader, von dem gesondert verfolgten Verurteilten zu übernehmen, diese im eigenen Namen über Ebay-Kleinanzeigen weiter zu verkaufen und den Hauptteil des Verkaufsertrags wieder an den gesondert verfolgten Verurteilten zurückzuleiten. Die Elektronikartikel hatte der andere zuvor durch betrügerische Warenbestellungen bei verschiedenen Online-Händlern erworben. Die Herkunft der Waren aus den betrügerischen Bestellungen war dem anderen Verurteilten bekannt.
Er handelte, um sich eine nicht nur unerhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
Die Erlöse aus dem Verkauf vereinnahmte er über sein Paypal-Konto bertram. koch(a)cjmx.de und leitete zwischen dem 11.03.18 und dem 26.06.18 Beträge in Höhe von insgesamt 1.149,– € an das Paypal-Konto Rsociety@web.de des gesondert verfolgten Verurteilten weiter, so dass ihm 537,– € verblieben.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 192 AR RVA 774/​20 schriftlich in Verbindung setzen.

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